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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG München entschied, dass bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs eines Handelsvertreters in der Modebranche die Provisionen der letzten beiden vertriebenen Kollektionen zugrunde zu legen sind – auch wenn für die letzte Kollektion keine Abrechnung mehr vorliegt. Bei Schadensersatzansprüchen wegen entgangenen Gewinns sind ersparte Aufwendungen (z. B. Reisekosten) abzuziehen.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) in der Modebranche verlangt von dem Unternehmer (U) einen Ausgleichsanspruch (AA) gemäß § 89b HGB sowie Schadensersatz wegen entgangenen Gewinns. Streitig ist, welche Provisionen in die Berechnung des AA einfließen und ob bei Schadensersatzersatzansprüchen ersparte Aufwendungen zu berücksichtigen sind.
b) Was hat das Gericht entschieden?
- Für die Berechnung des AA sind die Provisionen der letzten beiden vom HV tatsächlich vertriebenen Kollektionen maßgeblich – selbst wenn für die letzte Kollektion (Musterkollektion) keine Provisionsabrechnung des U mehr vorliegt.
- Bei Schadensersatzansprüchen wegen entgangenen Gewinns sind von den fiktiven Provisionseinnahmen die ersparten Aufwendungen (z. B. Reisekosten, Miete für Showroom) abzuziehen, die dem HV bei tatsächlichem Vertrieb entstanden wären.
c) Begründung des Gerichts:
- Die Modebranche ist durch kurze Kollektionszyklen geprägt. Daher sind die tatsächlichen Vertriebsaktivitäten des HV entscheidend, nicht formale Abrechnungszeitpunkte.
- Der AA soll den Verlust ausgleichen, den der HV durch den Wegfall zukünftiger Provisionen aus dem aufgebauten Kundenstamm erleidet. Die letzten beiden Kollektionen spiegeln den aktuellen Stand wider.
- Bei Schadensersatz gilt der Grundsatz der Vorteilsausgleichung: Der HV hat durch den Wegfall der Vertriebspflicht Aufwendungen gespart, die bei der Schadensberechnung zu berücksichtigen sind.