Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

BAG, 03.02.1982 - 7 AZR 907/79

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG entscheidet, dass unsachliche und ehrverletzende Äußerungen eines Arbeitnehmers gegenüber Vorgesetzten und Kollegen eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen können. Eine vorherige Abmahnung ist nicht immer erforderlich, insbesondere wenn diese aussichtslos erscheint.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitgeber (AG) strebt eine verhaltensbedingte Kündigung gegen den Arbeitnehmer (AN) an, weil dieser unsachliche und ehrverletzende Äußerungen gegenüber Vorgesetzten und Kollegen getätigt hat. Der AN wendet möglicherweise ein, dass eine vorherige Abmahnung fehlte.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Bundesarbeitsgericht (BAG) bestätigt, dass solche Äußerungen eine Kündigung rechtfertigen können. Eine Abmahnung ist vor der Kündigung nicht zwingend erforderlich – insbesondere dann, wenn sie aufgrund der Umstände (z. B. langjährige Duldung oder Aussichtslosigkeit) entbehrlich ist.

c) Begründung des Gerichts:

  • Verhaltensbedingte Kündigung: Unsachliche und beleidigende Äußerungen stellen eine Störung im Vertrauensbereich des Arbeitsverhältnisses dar, die eine Kündigung rechtfertigen kann.
  • Abmahnungserfordernis:
  • Grundsätzlich ist bei Leistungsstörungen eine Abmahnung nötig.
  • Bei Vertrauensstörungen (wie hier) kann eine Abmahnung entfallen, wenn der AN aufgrund längerer Duldung annehmen durfte, sein Verhalten werde akzeptiert.
  • Selbst in solchen Fällen ist eine Abmahnung nicht erforderlich, wenn sie keine Aussicht auf Erfolg hätte (z. B. bei besonders schwerwiegenden Verstößen oder wiederholten Vorfällen trotz vorheriger Hinweise).
KI INHALT
Unsachliche und ehrverletzende Äußerungen eines Arbeitnehmers können eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen, wobei eine Abmahnung nur bei Leistungsstörungen regelmäßig erforderlich ist. Im Vertrauensbereich kann sie bei längerer Duldung nötig sein, ist aber entbehrlich, wenn sie aussichtslos erscheint.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
wichtiger Grund
Beleidigung
unsachlicher Angriff auf Kollegen und Vorgesetzte
Erfordernis einer Abmahnung
NORM
§ 1 KSchG
REDAKTION
Evers
GERICHT
BAG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
03.02.1982
AKTENZEICHEN
7 AZR 907/79
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
01.04.2019