Vorinstanz LAG Schleswig-Holstein, 21.02.1975 - 4 Sa 413/74 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer (AN) durch widerspruchsloses Weiterarbeiten eine verschlechternde Vertragsänderung (hier: Entzug von Teilaufgaben) stillschweigend annimmt, wenn er unmittelbar von der Änderung betroffen ist und sein Verhalten als schlüssige Annahme gewertet werden kann.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus?
- Beteiligte: Arbeitnehmer (AN, Maurer) und Arbeitgeber (AG, Unternehmer).
- Streitgegenstand: Der AG entzog dem AN einen Teil der vertraglich vereinbarten Arbeiten (Fugenarbeiten) und bot ihm nur noch die verbleibenden Maurerarbeiten an. Der AN hatte zunächst die Zuteilung der vollständigen Arbeiten gefordert, setzte aber nach der Ablehnung durch den AG die Arbeit widerspruchslos fort.
- Rechtsgrundlage: Arbeitsvertrag, Auslegung von schlüssigem Verhalten (§§ 145 ff. BGB analog).
b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG bestätigte, dass der AN durch sein Untätigbleiben und die Fortsetzung der Arbeit unter den geänderten Bedingungen das Angebot des AG auf Vertragsänderung stillschweigend angenommen hat. Die Vertragsänderung ist damit wirksam.
c) Begründung des Gerichts:
- Angebot des AG: Die Weigerung des AG, die Fugenarbeiten zuzuweisen, und das Angebot, nur noch Maurerarbeiten zu übertragen, stellt ein Änderungsangebot dar.
- Annahme durch schlüssiges Verhalten: Der AN hat das Angebot nicht ausdrücklich abgelehnt, sondern die Arbeit unter den neuen Bedingungen fortgesetzt. Dies gilt als stillschweigende Annahme, insbesondere weil:
- Der AN unmittelbar betroffen war (auch wenn die Fugenarbeiten erst später hätten ausgeführt werden müssen).
- Er seine ursprüngliche Forderung nach vollständiger Zuteilung nicht wiederholt hat.
- Sein Verhalten (Weiterarbeit ohne Protest) als Zustimmung gewertet werden kann.
- Zeitliche Abfolge: Das Änderungsangebot des AG folgte zeitlich nach der Forderung des AN, sodass dessen frühere Forderung für die Annahme des Angebots unbeachtlich war.
Rechtliche Einordnung: Das Urteil bestätigt die Rechtsprechung des BAG (u.a. Urteil vom 17.07.1965), wonach Schweigen oder Untätigbleiben in bestimmten Fällen als Annahme einer Vertragsänderung gilt – insbesondere bei unmittelbarer Betroffenheit des AN.