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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Fulda entschied, dass ein Handelsvertreter (HV) seinen Provisionsanspruch behält, wenn der Unternehmer (U) ein Geschäft nicht ausführt, sofern die Gründe dafür in dessen Risikosphäre liegen. Der Unternehmer muss etwaige Hindernisse (z. B. Rohstoffknappheit) überwinden, selbst wenn dies mit höheren Kosten verbunden ist.
a) Wer will was von wem woraus? Der Handelsvertreter (HV) verlangt von dem Unternehmer (U) die Zahlung seiner Provision aus einem vermittelten Geschäft, obwohl dieses nicht ausgeführt wurde. Der Anspruch stützt sich darauf, dass die Nichtausführung auf Umstände zurückzuführen ist, die der Unternehmer zu vertreten hat.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht urteilte, dass der Provisionsanspruch des HV bestehen bleibt, wenn die Gründe für die Nichtausführung des Geschäfts in der Risikosphäre des Unternehmers liegen.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht argumentierte, dass der HV nicht für Nachteile oder Umstände haften soll, auf die er keinen Einfluss hat. Zur Risikosphäre des Unternehmers zählen nicht nur eigenes Tun oder Unterlassen, sondern auch betriebliche Hindernisse wie Rohstoffknappheit, Lieferengpässe, Arbeitsüberlastung oder Betriebsstörungen. Der Unternehmer sei verpflichtet, solche Hindernisse zu überwinden – notfalls durch teurere Alternativen (z. B. höhere Einkaufspreise). Selbst ein geringerer Gewinn rechtfertige keine Ablehnung der Provision.