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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 23.03.2004 - XI ZR 194/02

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen OLG München, 26.04.2002 - 21 U 4618/01 -; LG München I, 11.07.2001 - 25 O 5667/00 -

LEITSÄTZE

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OK-INHALT
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH hat entschieden, dass eine kreditgebende Bank im Gegensatz zu einem Anlagevermittler nicht verpflichtet ist, einen Darlehensnehmer ungefragt über eine im Kaufpreis enthaltene Innenprovision von über 15% für den Vertrieb aufzuklären.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Darlehensnehmer (Anleger) verlangt von einer kreditgebenden Bank Schadensersatz, weil diese ihn nicht über eine im Kaufpreis seiner finanzierten Eigentumswohnung enthaltene Innenprovision von über 15% für den Vertrieb aufgeklärt hat. Der Anspruch könnte sich aus einer Aufklärungspflicht der Bank ergeben.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH hat die Klage abgewiesen und festgestellt, dass die Bank keine ungefragte Aufklärungspflicht über die Innenprovision trifft.

c) Begründung des Gerichts: Anders als ein Anlagevermittler, der vertraglich zur umfassenden Aufklärung über alle für die Anlageentscheidung relevanten Umstände verpflichtet ist, hat eine kreditgebende Bank eine solche Pflicht nicht. Die Bank ist nicht in der gleichen Weise in den Vertriebsprozess eingebunden und schuldet daher keine spontane Offenlegung von Innenprovisionen, selbst wenn diese erheblich sind (hier: über 15%).

KI INHALT
Bank muss Anleger nicht ungefragt über hohe Innenprovision im Kaufpreis einer Eigentumswohnung aufklären.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Aufklärungspflicht der kreditgebenden Bank
Innenprovision
NORM
§ 276 BGB
§ 607 BGB
REDAKTION
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
23.03.2004
AKTENZEICHEN
XI ZR 194/02
ECLI
LIEFERUNG
01.04.2004
ÄNDERUNG
01.10.2020