Zu den Anforderungen an das Maklerprovisionsverlangen vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 96, 1466.
Zum Maklervertrag ohne ausdrückliche Provisionsvereinbarung vgl. OLG Hamburg, NJW-RR 96, 1463, NJW-RR 96, 1526
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 26.05.1995 (18 W 4/95) entschieden, dass eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) enthaltene Klausel, wonach die Maklerprovision „fällig am Tage bei Abschluss des notariellen Kaufvertrags“ ist, unwirksam ist.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Makler verlangt von seinem Auftraggeber (z. B. einem Käufer oder Verkäufer) die Zahlung der Maklerprovision bereits am Tag des Abschlusses des notariellen Kaufvertrags. Diese Forderung stützt er auf eine entsprechende Klausel in seinen AGB.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Hamm hat die Klausel für unwirksam erklärt. Die Provision kann daher nicht bereits am Tag des notariellen Vertragsabschlusses fällig sein, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt (z. B. nach vollzogener Leistung oder Erhalt der Gegenleistung).
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützte seine Entscheidung darauf, dass die Klausel gegen das Verbot überraschender Klauseln (§ 305c BGB) und/oder die Inhaltskontrolle von AGB (§ 307 BGB) verstößt. Eine so frühe Fälligkeit der Provision benachteilige den Auftraggeber unangemessen, da sie nicht dem üblichen Leistungs- und Risikoverlauf entspricht. Typischerweise ist die Maklerleistung erst mit der erfolgreichen Vermittlung oder Abwicklung des Geschäfts vollständig erbracht, was regelmäßig erst nach dem notariellen Abschluss der Fall ist. Die Klausel weicht daher unzulässig von der gesetzlichen Regelung ab und ist somit unwirksam.