Vorinstanzen OLG München, 08.02.1991 - 14 U 382/90 -; LG Kempten, 02.04.1990 - 1 O 545/89 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass ein sittenwidriger Getränkelieferungsvertrag wegen überlanger Bezugsbindung mit verkürzter Laufzeit aufrechterhalten wird, wobei alle weiteren Vertragspflichten (insbesondere die Gegenleistungen der Brauerei) unverändert bleiben.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Getränkelieferungsvertrag zwischen einer Brauerei und einem Gastwirt war wegen einer übermäßig langen Bezugsbindung sittenwidrig (§ 138 BGB). Die Parteien stritten darüber, ob der Vertrag bei Aufrechterhaltung mit verkürzter Laufzeit in vollem Umfang (inkl. aller Pflichten und Gegenleistungen) weitergelten soll.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH hält den Vertrag in corresponding Anwendung des § 139 BGB (Teilnichtigkeit) mit verkürzter Laufzeit aufrecht. Alle weiteren Vertragspflichten – insbesondere die Gegenleistungen der Brauerei – bleiben in Bestand und Umfang unverändert.
c) Begründung des Gerichts: Die Sittenwidrigkeit betrifft nur die überlange Bindung, nicht den gesamten Vertrag. Eine Anpassung weiterer Pflichten (z. B. reduzierte Leistungen der Brauerei) wäre unangemessen, da die Sittenwidrigkeit allein aus der Laufzeit resultiert. Die Aufrechterhaltung des Vertrages mit verkürzter Bindung bei sonst unveränderten Bedingungen stellt den gerechten Ausgleich dar.