Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.
Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.
Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.
Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Hamburg hat entschieden, dass eine Vereinbarung zwischen einem Makler und einem Kaufinteressenten, wonach der Interessent im Falle des Scheiterns des Kaufvertrags dem Makler eine Entschädigung von mindestens einem Drittel der Courtage zahlen muss, sittenwidrig und damit nichtig ist (§ 138 Abs. 1 BGB).
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein vom Verkäufer beauftragter Grundstücksmakler vereinbarte mit einem Kaufinteressenten, dass dieser im Falle des Nichtzustandekommens des Kaufvertrags dem Makler eine Entschädigung in Höhe von mindestens einem Drittel der Gesamtcourtage zahlen muss. Der Makler verlangte diese Zahlung nach gescheitertem Kaufvertrag.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Hamburg erklärte die Entschädigungsvereinbarung für nichtig gemäß § 138 Abs. 1 BGB (Sittenwidrigkeit).
c) Begründung des Gerichts: Die Vereinbarung benachteilige den Kaufinteressenten unangemessen, da sie ihn auch dann zur Zahlung verpflichte, wenn der Makler keinen Erfolg hatte oder der Kaufvertrag aus Gründen scheitere, die nicht in seiner Sphäre lägen. Eine solche Klausel sei mit den Grundsätzen von Treu und Glauben unvereinbar und damit sittenwidrig.