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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Hamburg, 30.11.1973 - 14 U 24/73

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Hamburg hat entschieden, dass eine Vereinbarung zwischen einem Makler und einem Kaufinteressenten, wonach der Interessent im Falle des Scheiterns des Kaufvertrags dem Makler eine Entschädigung von mindestens einem Drittel der Courtage zahlen muss, sittenwidrig und damit nichtig ist (§ 138 Abs. 1 BGB).


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein vom Verkäufer beauftragter Grundstücksmakler vereinbarte mit einem Kaufinteressenten, dass dieser im Falle des Nichtzustandekommens des Kaufvertrags dem Makler eine Entschädigung in Höhe von mindestens einem Drittel der Gesamtcourtage zahlen muss. Der Makler verlangte diese Zahlung nach gescheitertem Kaufvertrag.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Hamburg erklärte die Entschädigungsvereinbarung für nichtig gemäß § 138 Abs. 1 BGB (Sittenwidrigkeit).

c) Begründung des Gerichts: Die Vereinbarung benachteilige den Kaufinteressenten unangemessen, da sie ihn auch dann zur Zahlung verpflichte, wenn der Makler keinen Erfolg hatte oder der Kaufvertrag aus Gründen scheitere, die nicht in seiner Sphäre lägen. Eine solche Klausel sei mit den Grundsätzen von Treu und Glauben unvereinbar und damit sittenwidrig.

KI INHALT
Entschädigungsvereinbarung zwischen Makler und Kaufinteressent für Nichtzustandekommen des Kaufs ist sittenwidrig und nichtig nach § 138 Abs. 1 BGB.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Erfolgsunabhängige Provision für Doppelmakler
Courtage
Provision
Makler
FUNDSTELLE
MDR 74, 580
NORM
§ 138 BGB
§ 651 BGB
REDAKTION
GERICHT
OLG Hamburg
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
30.11.1973
AKTENZEICHEN
14 U 24/73
ECLI
ECLI:DE:OLGHH:1973:1130.14U24.73.0A
LIEFERUNG
01.05.2002
ÄNDERUNG
07.01.2019