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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der OGH entscheidet, dass eine Vereinbarung, wonach ein Anspruch auf Folgeprovision verwirkt wird, falls der ehemalige Mitarbeiter die Interessen seiner ehemaligen Dienstgeberin beeinträchtigt, als Konventionalstrafe (Vertragsstrafe) anzusehen ist. Das Gericht beurteilt die Einwendung der Unsittlichkeit dieser Verwirkungsklausel als Antrag auf Mäßigung der Vertragsstrafe.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein ehemaliger Mitarbeiter (oder Provisionberechtigter) wendet sich gegen eine Vereinbarung mit seiner ehemaligen Dienstgeberin, die vorsieht, dass sein Anspruch auf Folgeprovision verwirkt wird, falls er deren Interessen beeinträchtigt. Er argumentiert, diese Vereinbarung sei unsittlich (heute: sittenwidrig).
b) Was hat das Gericht entschieden? Der OGH (Oberste Gerichtshof) qualifizierte die Verwirkungsklausel als Konventionalstrafe (vertraglich vereinbarte Strafe). Die Einwendung der Unsittlichkeit wird dabei als Antrag auf Mäßigung der Vertragsstrafe nach § 1336 ABGB (allgemeines bürgerliches Gesetzbuch) gewertet.
c) Begründung des Gerichts:
- Die Verwirkung des Provisionsanspruchs bei Interessenbeeinträchtigung hat Strafcharakter, da sie eine Sanktion für ein bestimmtes Verhalten darstellt.
- Da es sich um eine Konventionalstrafe handelt, kann der Betroffene deren Herabsetzung verlangen, wenn sie unverhältnismäßig hoch oder unsittlich ist.
- Die bloße Einwendung der Unsittlichkeit wird daher als impliziter Antrag auf gerichtliche Mäßigung der Strafe interpretiert.
Relevante Rechtsgrundlagen:
- § 1336 ABGB (Mäßigung von Konventionalstrafen)
- Allgemeine Grundsätze zu Sittenwidrigkeit (§ 879 ABGB) und Vertragsstrafen.