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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Köln entscheidet, dass irreführende Werbeangaben, die nur zum Besuch einer Verkaufsveranstaltung anlocken (z. B. Verlosungen), nicht nach § 4 UWG strafbar sind, solange keine Vermögensschäden oder Sondervorteile beim Warenerwerb entstehen – selbst wenn sie gegen § 1 UWG verstoßen.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Die Staatsanwaltschaft (oder ein Kläger) begehrt die Strafverfolgung einer Werbemaßnahme nach § 4 UWG (Strafnorm für unwahre, irreführende Angaben im Wettbewerb). Betroffen sind Angaben, die nicht die Ware selbst, sondern den Besuch einer Werbeveranstaltung (z. B. durch Verlosungsversprechen) fördern sollen.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Köln verneint die Strafbarkeit nach § 4 UWG. Irreführende Angaben, die lediglich den Besuch der Veranstaltung anlocken, fallen nicht unter die Strafnorm, wenn:
- der Interessent keinen Vermögensschaden erleidet,
- keine Sondervorteile beim Kauf der Ware gewährt werden.
c) Begründung des Gerichts: § 4 UWG sanktioniert nur unwahre Angaben, die die angebotene Ware selbst betreffen (z. B. deren Eigenschaften oder Preis). Angaben, die allein der Besucherakquise dienen (wie Verlosungen), sind selbst dann nicht strafbar, wenn sie nach § 1 UWG (allgemeines Lauterkeitsrecht) unzulässig sind. Das Gericht stützt sich auf eine vorherige Entscheidung des OLG Hamm (BB 63, 710).
Relevanz: Die Entscheidung grenzt den Anwendungsbereich des § 4 UWG ein und betont, dass nicht jede irreführende Werbeaussage strafbewehrt ist – insbesondere dann nicht, wenn sie nicht direkt die Ware, sondern nur die Teilnahme an einer Veranstaltung betrifft.