Vorinstanz LG Münster, 13.12.2001 - 15 O 184/01 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Hamm hat entschieden, dass die sog. Auge-und-Ohr-Rechtsprechung auch dann gilt, wenn ein vom Versicherungsvertreter (VV) unterbevollmächtigter Mitarbeiter eines Finanzdienstleisters den Versicherungsantrag aufnimmt.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Versicherungsnehmer (oder ggf. ein Dritter) macht Ansprüche gegen einen Versicherer geltend, wobei die Antragsaufnahme durch einen unterbevollmächtigten Mitarbeiter eines Finanzdienstleisters erfolgt ist. Streitig ist, ob die Auge-und-Ohr-Rechtsprechung (nach der der Versicherer für Fehlberatungen des Vertreters haftet, als ob dieser sein eigenes Organ wäre) in diesem Fall anwendbar ist.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Hamm hat bestätigt, dass die Auge-und-Ohr-Rechtsprechung auch in dieser Konstellation gilt. Der Versicherer muss sich also das Verhalten des unterbevollmächtigten Mitarbeiters wie eigenes zurechnen lassen.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht argumentiert, dass der unterbevollmächtigte Mitarbeiter des Finanzdienstleisters funktional als Teil der Vertretungsstruktur des Versicherers anzusehen ist. Die Auge-und-Ohr-Rechtsprechung erfasst nicht nur direkte Vertreter des Versicherers, sondern erstreckt sich auch auf Dritte, die in dessen Auftrag und mit seiner (stillschweigenden) Billigung die Antragsaufnahme durchführen. Entscheidend ist, dass der Versicherer den Mitarbeiter durch den VV in seine Vertriebsorganisation eingebunden hat und dieser somit als sein "verlängerter Arm" agiert.