Vorinstanzen OLG Frankfurt, 11.07.1995 - 27 U 109/94 -; LG Kassel, 19.05.1994 - 8 O 1911/93 -
zu der Entscheidung vgl. auch BGH, 16.01.1996 - XI ZR 116/95 - ZIP 96, 370 = MDR 96, 409 m. Anm. Medicus
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH hat entschieden, dass die besonderen Umstände der ersten Kontaktaufnahme auch dann ursächlich für einen Vertragsschluss sein können, wenn der Kunde den Vertrag erst später ohne Anwesenheit des Vertragspartners oder eines Werbers unterzeichnet.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? - Wer: Ein Kunde (Verbraucher) hat einen Vertrag abgeschlossen. - Was: Es geht um die Frage, ob die ersten Kontaktumstände (z. B. Werbung oder Beratung) für den späteren Vertragsschluss ursächlich waren. - Von wem: Der Vertragspartner (z. B. ein Unternehmen) berief sich auf die ersten Kontaktumstände als Grund für den Vertrag. - Woraus: Die Ursächlichkeit der ersten Kontaktaufnahme für den Vertragsschluss wurde rechtlich geprüft.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH hat festgestellt, dass die besonderen Umstände der ersten Kontaktaufnahme auch dann als ursächlich für den Vertragsschluss gelten können, wenn der Kunde den Vertrag erst später und ohne Anwesenheit des Vertragspartners oder eines Werbers unterzeichnet hat.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht argumentierte, dass die ersten Kontaktumstände (z. B. Werbegespräche oder Beratung) einen so starken Einfluss auf den Kunden haben können, dass sie auch bei einer späteren Unterzeichnung ohne direkte Anwesenheit des Vertragspartners als Ursache für den Vertragsschluss anzusehen sind. Die zeitliche und räumliche Distanz zwischen Kontaktaufnahme und Unterzeichnung schließe die Ursächlichkeit nicht aus.