n.rkr.; Revisionsentscheidung BGH, 06.02.2002; Vorinstanz LG Stuttgart - 5 KfH O 117/99 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Stuttgart entschied, dass die Klagen des Unternehmers (U) auf Feststellung eines wichtigen Kündigungsgrundes und die Schadensersatzklage des Handelsvertreters (HV) nach § 89a Abs. 2 HGB denselben Anspruch im Sinne von Art. 21 EuGVÜ betreffen. Das Gericht hob eine vorherige Entscheidung auf, weil diese gegen die Voraussetzungen des Art. 21 Abs. 1 EuGVÜ verstoßen hatte.
a) Wer will was von wem woraus?
- Der Unternehmer (U) klagt gegen den Handelsvertreter (HV) mit einer positiven Feststellungsklage und will feststellen lassen, dass ein wichtiger Grund für seine Kündigung des Handelsvertretervertrags (HVV) vorlag.
- Der Handelsvertreter (HV) klagt gegen den Unternehmer (U) auf Schadensersatz gemäß § 89a Abs. 2 HGB nach seiner eigenen, der Kündigung des U folgenden Kündigung.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Stuttgart entschied, dass beide Klagen (Feststellungsklage des U und Schadensersatzklage des HV) denselben Anspruch im Sinne von Art. 21 EuGVÜ (Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommen) betreffen. Zudem können Gerichtsentscheidungen, die unter Verstoß gegen Art. 21 Abs. 1 EuGVÜ ergangen sind, im Rechtsmittelverfahren aufgehoben werden.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht stützte sich auf Art. 21 EuGVÜ, der die Zusammenhängigkeit von Klagen regelt. Da beide Klagen aus dem gleichen Vertragsverhältnis (HVV) und dem gleichen Sachverhalt (Kündigung und deren Folgen) resultieren, liegen sie nach Auffassung des Gerichts derselbe Anspruch zugrunde. Da eine vorherige Entscheidung diese Zusammenhängigkeit nicht berücksichtigt hatte, war sie fehlerhaft und wurde aufgehoben.