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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 16.01.1996 - XI ZR 57/95

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen OLG München, 15.02.1995 - 3 U 3787/94 -; LG Traunstein, 05.05.1994 - 7 O 130/94 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 16.01.1996 (XI ZR 57/95) entschieden, dass Telefonwerbung weder unter das Haustürwiderrufsgesetz (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG) noch unter die gewerberechtlichen Vorschriften der §§ 55, 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO fällt.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? - Wer: Ein Verbraucher (oder eine Verbraucherschutzorganisation) begehrt möglicherweise Schutz vor ungewollter Telefonwerbung. - Was: Die Anwendung von Widerrufsrechten (nach HWiG) oder gewerberechtlichen Verboten (nach GewO) auf Telefonwerbung. - Von wem: Von Gerichten oder Behörden, die über die Rechtmäßigkeit von Telefonwerbung entscheiden sollen. - Woraus: Aus den Vorschriften des Haustürwiderrufsgesetzes (HWiG) oder der Gewerbeordnung (GewO).

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH hat klargestellt, dass Telefonwerbung nicht in den Anwendungsbereich von: - § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG (Haustürgeschäfte, die ein Widerrufsrecht auslösen) und - §§ 55, 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO (Verbot bestimmter Werbemethoden im Gewerberecht) fällt. Somit können diese Vorschriften nicht als Rechtsgrundlage für ein Verbot oder Widerrufsrechte bei Telefonwerbung herangezogen werden.

c) Begründung des Gerichts: - HWiG: Telefonwerbung erfüllt nicht die Tatbestandsmerkmale eines "Haustürgeschäfts" (z. B. persönliches Erscheinen des Gewerbetreibenden beim Verbraucher zu Hause oder am Arbeitsplatz). Ein reines Telefonat reicht hierfür nicht aus. - GewO: Die gewerberechtlichen Verbote der §§ 55, 56 GewO beziehen sich auf spezifische, besonders belästigende Werbeformen (z. B. unzumutbare Belästigung in der Wohnung). Telefonwerbung wurde vom BGH nicht als von diesen Normen erfasst angesehen, da sie nicht den dort genannten Kriterien entspricht.


Hinweis: Die Entscheidung ist vor dem Hintergrund des damaligen Rechtsstands (1996) zu sehen. Heute könnte Telefonwerbung ggf. unter andere Regelungen (z. B. § 7 UWG oder die DSGVO) fallen.

KI INHALT
Telefonwerbung unterfällt weder § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG noch §§ 55, 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Telefonwerbung
Haustürwiderrufsgesetz
NORM
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG
§ 55 GewO
§ 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO
REDAKTION
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
16.01.1996
AKTENZEICHEN
XI ZR 57/95
ECLI
LIEFERUNG
01.06.1997
ÄNDERUNG
29.03.2021