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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Handelsgericht St. Gallen entscheidet, dass auf Agenturverhältnisse das Recht des Landes anzuwenden ist, in dem der Agent seine Tätigkeit ausübt. Abweichungen sind durch Parteivereinbarung oder die sog. Ausweichklausel möglich.
a) Wer will was von wem woraus? Die Entscheidung betrifft die Frage, welches Recht auf ein Agenturverhältnis anzuwenden ist. Es geht um die Klärung der anwendbaren Rechtsordnung zwischen den Parteien eines Agenturvertrags (z. B. Agent und Prinzipal).
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht hat festgestellt, dass grundsätzlich das Landesrecht des Tätigkeitsgebietes des Agenten auf das Agenturverhältnis anwendbar ist.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Die Begründung stützt sich auf die objektive Anknüpfung im internationalen Privatrecht: Da der Agent seine Tätigkeit in einem bestimmten Land ausübt, ist dessen Recht maßgeblich. Allerdings lässt das Gericht Ausnahmen zu:
- Abweichende Rechtswahl durch die Parteien (subjektive Anknüpfung).
- Ausweichklausel (z. B. wenn eine engere Verbindung zu einem anderen Recht besteht).