Vorinstanz: ArbG Bochum, 18.03.1994 - 1 Ca 2504/93 -; nachgehend BAG, 15.02.1995 - 5 AZB 7/95 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Hamm entscheidet, dass Arbeitsgerichte bei Zweifeln an ihrer Zuständigkeit vorab durch Beschluss über den Rechtsweg entscheiden müssen. Eine Klageabweisung als unzulässig wegen falschem Rechtsweg ist seit 1991 nicht mehr statthaft. Stattdessen muss das Gericht entweder seine Unzuständigkeit feststellen und verweisen oder die Zuständigkeit bejahen. Die Natur des Anspruchs (z. B. Arbeitsverhältnis) bestimmt den Rechtsweg, wobei der Sachvortrag des Klägers maßgeblich ist. Die Frage, ob ein Arbeitsverhältnis besteht, betrifft die Begründetheit, nicht die Zulässigkeit.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Kläger (z. B. Arbeitnehmer) erhebt Klage vor dem Arbeitsgericht (ArbG), dessen Zuständigkeit der Beklagte (z. B. Arbeitgeber) bestreitet oder bei dem das ArbG selbst Zweifel an seiner Zuständigkeit hat. Der Streit dreht sich um die Frage, ob der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten gegeben ist (z. B. bei Statusklagen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3b ArbGG, etwa ob ein Arbeits- oder Gesellschaftsverhältnis vorliegt).
b) Was hat das Gericht entschieden? Das LAG Hamm stellt klar:
- Seit der Neuregelung durch das VwGO-ÄndG 1990 darf eine Klage nicht mehr als unzulässig abgewiesen werden, wenn der Rechtsweg unrichtig ist.
- Das ArbG muss stattdessen vorab durch Beschluss entscheiden:
- Entweder seine Unzuständigkeit feststellen und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht verweisen (§ 17a Abs. 2 GVG), oder
- seine Zuständigkeit bejahen und das Verfahren bis zur Rechtskraft der Vorabentscheidung aussetzen (§ 17a Abs. 3 GVG).
- Wird diese Vorabentscheidung unterlassen und die Zuständigkeit erst im Urteil zur Hauptsache geprüft, muss das LAG als Rechtsmittelgericht die Rechtswegfrage nachholen.
- Die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte richtet sich nach der wahren Natur des Anspruchs (gemäß dem Sachvortrag des Klägers). Ob ein Arbeitsverhältnis besteht, ist eine Frage der Begründetheit, nicht der Zulässigkeit.
c) Begründung des Gerichts:
- Gesetzliche Grundlage: § 17a GVG (eingeführt 1991) und § 48 ArbGG schränken die Möglichkeiten des ArbG ein. Eine Klageabweisung als unzulässig ist nicht mehr vorgesehen.
- Verfahrensökonomie: Die Vorabentscheidung soll vermeiden, dass über die Hauptsache entschieden wird, bevor der Rechtsweg geklärt ist.
- Abgrenzung Zulässigkeit/Begründetheit:
- Zulässigkeit: Gibt es irgendwelche Tatsachen, die für ein Arbeitsverhältnis sprechen? Fehlen diese vollständig, ist der Rechtsweg zu den ArbG nicht gegeben.
- Begründetheit: Erst in der Sache wird geprüft, ob tatsächlich ein Arbeitsverhältnis (oder z. B. ein Gesellschaftsverhältnis) vorliegt.
- Streitwert: Für das Vorabverfahren gilt der volle Verfahrensstreitwert.
Relevante Rechtsnormen:
- § 17a GVG (Vorabentscheidung über Rechtsweg)
- § 2 Abs. 1 Nr. 3b ArbGG (Zuständigkeit der ArbG für Streitigkeiten über das Bestehen/Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses)
- § 48 ArbGG (Verweisung bei Unzuständigkeit)