Vorinstanzen OLG Düsseldorf, 30.10.1992 - 16 U 22/92 -; LG Wuppertal, 30.12.1991 - 14 O 47/88 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass ein Verkäufer eines Warenbestands seinen Beweisantrag zum Umfang des Bestands nur dann erfolgreich substantiiert, wenn er konkrete Angaben macht. Das Gericht weist den Antrag hier mangels hinreichender Substantiierung zurück.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Verkäufer eines Warenbestands beantragt im Prozess, den Umfang des verkauften Bestands durch Beweis zu klären (z. B. durch Vorlage von Inventarlisten oder Zeugen). Der Antrag richtet sich gegen den Käufer, der möglicherweise die Menge oder den Wert der Ware bestreitet. Rechtsgrundlage ist der Kaufvertrag über den Warenbestand.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH lehnt den Beweisantrag ab, weil der Verkäufer ihn nicht ausreichend substantiiert hat. Ein Beweisantrag muss so konkret sein, dass das Gericht prüfen kann, ob der Beweis relevant und geeignet ist.
c) Begründung des Gerichts:
- Ein Beweisantrag darf nicht pauschal oder unbestimmt sein.
- Der Verkäufer muss konkrete Anhaltspunkte für den Umfang des Bestands nennen (z. B. genaue Listen, Datumsangaben, Lagerorte).
- Ohne solche Angaben kann das Gericht nicht beurteilen, ob der Beweis zum Prozessstoff gehört oder nur eine Ausforschungsbeweisführung (unzulässige "Fischzug"-Taktik) ist.
Kernaussage: Beweisanträge müssen präzise formuliert sein – bloße Behauptungen ohne konkrete Unterlagen reichen nicht aus.