rkr.; Vorinstanz LG Heilbronn, 12.03.2009 - 6 O 341/08 -; nachfolgend BGH, 07.12.2010 - XI ZR 3/10 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass die in den AGB einer Bausparkasse enthaltene Regelung zur Abschlussgebühr wirksam ist, da sie als Preisabrede der Inhaltskontrolle entzogen ist und auch einer solchen standhalten würde.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Die Bausparkasse verwendet in ihren AGB eine Klausel, nach der eine Abschlussgebühr von 1 % der Bausparsumme bei Vertragsabschluss fällig wird. Diese Gebühr wird nicht erstattet oder herabgesetzt, selbst wenn der Vertrag gekündigt, die Bausparsumme reduziert oder das Darlehen nicht voll in Anspruch genommen wird. Ein Kunde (oder eine Verbraucherschutzorganisation) könnte diese Klausel als unwirksam anfechten, da sie möglicherweise gegen das AGB-Recht verstößt.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Stuttgart hat die Klausel für wirksam erklärt. Es hat festgestellt, dass die Regelung zur Abschlussgebühr als Preisabrede einzuordnen ist und daher der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB entzogen ist. Selbst wenn man sie der Kontrolle unterziehen würde, hält sie den rechtlichen Anforderungen stand.
c) Begründung des Gerichts:
- Preisabrede: Die Abschlussgebühr ist eine einmalige Vergütung für den Abschluss des Bausparvertrages und damit Teil der preislichen Gestaltung. Solche Abreden unterliegen grundsätzlich nicht der AGB-Inhaltskontrolle, da sie den Kern der vertraglichen Hauptleistung betreffen.
- Hypothetische Kontrollfähigkeit: Selbst wenn man die Klausel der Inhaltskontrolle unterziehen würde, wäre sie nicht zu beanstanden, da sie klar und transparent ist und keine unangemessene Benachteiligung des Kunden darstellt. Die Regelung zur Nicht-Rückerstattung der Gebühr bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages ist nach Ansicht des Gerichts zulässig.