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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Frankfurt entscheidet, dass die Annahmeerklärung eines Versicherungsnehmers zur Änderung einer Fahrzeugvoll- in eine Teilversicherung innerhalb von 27 Tagen noch rechtzeitig zugegangen ist. Die Frist nach § 147 Abs. 2 BGB bemisst sich objektiv und umfasst Transport-, Überlegungs- und Bearbeitungszeiten.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Versicherungsnehmer beantragt die Änderung seiner Fahrzeugvollversicherung in eine Teilversicherung. Die Versicherung argumentiert, die Annahmeerklärung sei verspätet zugegangen. Streitig ist, ob die 27-tägige Frist für die Annahme noch als rechtzeitig im Sinne von § 147 Abs. 2 BGB anzusehen ist.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Frankfurt bestätigt, dass der Zugang der Annahmeerklärung nach 27 Tagen noch fristgerecht war.
c) Begründung des Gerichts:
- Die Angemessenheit der Frist nach § 147 Abs. 2 BGB ist objektiv zu bestimmen, nicht nach subjektiven Erwartungen.
- Die Frist umfasst:
- Transportzeit für Angebot und Annahme,
- eine angemessene Überlegungs- und Bearbeitungsfrist des Empfängers.
- Maßgeblich sind normale Verhältnisse (z. B. bisherige Geschäftsabwicklung) und branchenübliche Gebräuche.
- Im konkreten Fall waren 27 Tage für diese Prozesse noch als angemessen einzustufen.