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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Frankfurt/Main, 13.11.1985 - 17 U 203/84

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Frankfurt entscheidet, dass die Annahmeerklärung eines Versicherungsnehmers zur Änderung einer Fahrzeugvoll- in eine Teilversicherung innerhalb von 27 Tagen noch rechtzeitig zugegangen ist. Die Frist nach § 147 Abs. 2 BGB bemisst sich objektiv und umfasst Transport-, Überlegungs- und Bearbeitungszeiten.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Versicherungsnehmer beantragt die Änderung seiner Fahrzeugvollversicherung in eine Teilversicherung. Die Versicherung argumentiert, die Annahmeerklärung sei verspätet zugegangen. Streitig ist, ob die 27-tägige Frist für die Annahme noch als rechtzeitig im Sinne von § 147 Abs. 2 BGB anzusehen ist.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Frankfurt bestätigt, dass der Zugang der Annahmeerklärung nach 27 Tagen noch fristgerecht war.

c) Begründung des Gerichts:

  • Die Angemessenheit der Frist nach § 147 Abs. 2 BGB ist objektiv zu bestimmen, nicht nach subjektiven Erwartungen.
  • Die Frist umfasst:
  • Transportzeit für Angebot und Annahme,
  • eine angemessene Überlegungs- und Bearbeitungsfrist des Empfängers.
  • Maßgeblich sind normale Verhältnisse (z. B. bisherige Geschäftsabwicklung) und branchenübliche Gebräuche.
  • Im konkreten Fall waren 27 Tage für diese Prozesse noch als angemessen einzustufen.
KI INHALT
"OLG Frankfurt: Annahmeerklärung innerhalb von 27 Tagen bei Versicherungsänderung rechtzeitig. Angemessene Frist nach § 147 Abs. 2 BGB objektiv bestimmt, inkl. Transport-, Überlegungs- und Bearbeitungszeit."
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Annahmefrist
Überlegungsfrist
verspätete Annahme
Antrag auf Abänderung eines Kaskoversicherungsvertrages
NORM
§ 147 Abs. 2 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
OLG Frankfurt/Main
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
13.11.1985
AKTENZEICHEN
17 U 203/84
ECLI
ECLI:DE:OLGHE:1985:1113.17U203.84.0A
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
08.11.2018