Revisionsentscheidung BFH, 14.05.2014 - XI R 13/11 -; Der Senat hat die Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO zugelassen. [147] Auch vor dem Hintergrund der immensen wirtschaftlichen Folgen nicht nur im Streitfall erachtet der Senat es für angezeigt, dass der BFH seine Rechtsprechung weiter präzisiert und damit den betroffenen Unternehmen ggf. für die Zukunft Gelegenheit, sich darauf einzustellen; insbesondere weiter klärungsbedürftig sieht der Senat die Frage an, wo die Grenze zwischen bloßer Sacharbeit und Vermittlungstätigkeit verläuft, zumal sich in der Praxis nach wie vor Abgrenzungsprobleme ergeben und es nach wie vor unklar ist, welche Qualität die Nachweis- oder Kontaktaufnahmetätigkeit erreichen muss, um steuerfrei sein zu können, und inwieweit die Erfolgsabhängigkeit der Vergütung im Urteilssachverhalt der Entscheidung des BFH vom 28.05.2009 (- V R 7/08 -) Auswirkungen auf das Urteil hatte. [148] Welches genau "spezifische und wesentliche“ Elemente einer steuerfreien Vermittlungstätigkeit sind, ist bislang vom EuGH noch nicht abschließend festgelegt. Insbesondere wurde bislang noch nicht entschieden, ob auch einzelne Aufgaben, die innerhalb einer Vertriebsorganisation grundsätzlich dem Hauptvermittler unterliegen, unter den Anwendungsbereich der Steuerbefreiungsvorschriften fallen können, soweit sie isoliert von einer konkreten Akquisitionstätigkeit erbracht werden. [149] Unabhängig von den vorgenannten Erwägungen sieht der Senat auch Klärungsbedarf in der Frage, in welchem Umfang die Ausführungen des BFH im Urteil vom 09.07.1998 (- V R 62/97 - BFHE 187, 56 = BStBl. II 99, 253) ihre Gültigkeit für den mehrstufigen Vertrieb noch haben. Der BFH hat sich im Urteil vom 30.10.2008 (V R 44/07, BStBl. II 09, 554) mit dieser Frage nicht beschäftigt.
zu der Entscheidung vgl. die Besprechung von Franz, BB 11, 2141
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entscheidet, dass die Tätigkeiten einer Vertriebsgesellschaft (hier: Noramco) im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Investmentfondsanteilen nicht als steuerfreie Vermittlungsleistungen nach § 4 Nr. 8 lit. e oder f UStG anzusehen sind. Stattdessen handele es sich um steuerpflichtige Vertriebs- und Sacharbeit, da keine einzelfallbezogene Einwirkungsmöglichkeit auf Vertragsabschlüsse bestehe.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus?
- Klägerin: Die Vertriebsgesellschaft Noramco beantragt die Steuerfreiheit ihrer Umsätze aus der Vermittlung von Investmentfondsanteilen.
- Beklagter: Das Finanzamt besteuert diese Umsätze als steuerpflichtig.
- Rechtsgrundlage: Streitig ist, ob die Tätigkeiten der Klägerin unter die Steuerbefreiung für Vermittlungsleistungen nach § 4 Nr. 8 lit. e UStG (Wertpapiergeschäfte) oder § 4 Nr. 8 lit. f UStG (Anteile an Gesellschaften) fallen.
b) Was hat das Gericht entschieden?
Das FG Rheinland-Pfalz bestätigt die Auffassung des Finanzamts:
- Die Tätigkeiten der Noramco (Schulungen, Bereitstellung von Werbematerial, Prüfung von Antragsunterlagen auf Vollständigkeit/Plausibilität, Durchführung von Informationsveranstaltungen) sind keine steuerfreien Vermittlungsleistungen.
- Es liegt keine einzelfallbezogene Einwirkungsmöglichkeit auf die Vertragsabschlüsse vor, die für eine Steuerbefreiung erforderlich wäre.
- Die Klägerin agiert als reine Vertriebsorganisation ohne eigene Vermittlungstätigkeit im Sinne der Normen.
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c) Begründung des Gerichts:
Vermittlungsbegriff nach EuGH und BFH:
- Eine Vermittlung setzt voraus, dass eine Mittelsperson (keine Vertragspartei) durch Nachweis von Gelegenheiten, Kontaktaufnahme oder Verhandlungen den Abschluss eines konkreten Vertrags über Finanzprodukte (hier: Fondsanteile) fördert.
- Keine Vermittlung liegt vor, wenn bloße Sacharbeit (z. B. Prüfung von Anträgen, administrative Tätigkeiten) oder allgemeine Vertriebstätigkeiten (Marketing, Werbung) erbracht werden.
- Der Vermittlungsbegriff ist autonomes Gemeinschaftsrecht und erfordert einen Bezug zu einzelnen Vertragsabschlüssen.
Fehlende Einwirkungsmöglichkeit im Streitfall:
- Noramco prüft zwar Anträge auf Vollständigkeit/Plausibilität, hat aber keine Möglichkeit, im Einzelfall auf die Vertragsgestaltung einzuwirken (z. B. durch Ablehnung oder Änderung von Anträgen).
- Die eigentliche Vermittlung erfolgt durch nachgeordnete Handelsvertreter (HV), die direkt mit den Kunden verhandeln.
- Die Klägerin übernimmt lediglich unterstützende Vertriebstätigkeiten (Schulungen, Werbematerial, Weiterleitung von Anträgen), die keine Mittlerfunktion erfüllen.
Abgrenzung zu Untervermittlern:
- Selbst wenn Noramco als "Hauptvermittlerin" mit Untervermittlern agieren würde, müsste sie selbst einzelfallbezogen tätig werden. Dies ist hier nicht der Fall.
- Die Prüfung von Unterlagen ist bloße Sacharbeit und keine Vermittlung, da die Klägerin nicht als Mittelsperson zwischen Kunden und Fondsgesellschaft auftritt, sondern wie ein Subunternehmer der Fondsgesellschaft handelt.
Irrelevanz der BaFin-Vorgaben:
- Die Einhaltung aufsichtsrechtlicher Pflichten (z. B. Geldwäschegesetz) oder die Vergütungsabhängigkeit von Vermittlungserfolgen ändert nichts an der umsatzsteuerlichen Bewertung.
- Das Umsatzsteuerrecht folgt einem eigenständigen Vermittlungsbegriff, der sich nicht an bankaufsichtsrechtlichen Kriterien orientiert.
Keine Steuerbefreiung nach § 3 Abs. 11 UStG (Dienstleistungskommission):
- Noramco handelt nicht im eigenen Namen für fremde Rechnung, da sie das wirtschaftliche Risiko (z. B. Vergütungsausfall) selbst trägt und nicht die Auftraggeberin.
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Kernaussage:
Die Steuerbefreiung für Vermittlungsleistungen setzt eine aktive, einzelfallbezogene Mittlertätigkeit voraus. Bloße Vertriebsunterstützung, Sacharbeit oder allgemeine Marketingmaßnahmen reichen nicht aus – selbst wenn sie für den Absatz von Finanzprodukten notwendig sind. Die Noramco übt keine solche Mittlertätigkeit aus, sondern organisiert lediglich den Vertrieb durch Dritte.