n. rkr.; Vorinstanz SG Duisburg, 21.11.1977 - S 6 Ar 121/76 -; nachgehend BSG, 18.12.1980 - 8b RAr 5/80 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen entscheidet, dass Provisionen als Arbeitsentgelt nach § 141b AFG 1974 gelten und der Anspruch auf Konkurrenzausgleichsgeld (Kaug) auch dann besteht, wenn der Provisionsanspruch bedingt ist. Die Berechnung erfolgt ohne Zwölftelung, selbst wenn Teile der Tätigkeit vor dem Kaug-Zeitraum liegen.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitnehmer (AN) begehrt Konkurrenzausgleichsgeld (Kaug) nach § 141b AFG 1974 für Provisionszahlungen, die er von seinem Arbeitgeber (AG) für vermittelte Geschäfte erhalten hat. Streitig ist, ob Provisionen als Arbeitsentgelt gelten und wann der Anspruch entsteht.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das LSG Nordrhein-Westfalen bestätigt:
- Provisionen sind Arbeitsentgelt i. S. v. § 141b AFG 1974.
- Der maßgebliche Zeitpunkt für den Provisionsanspruch ist der Vertragsabschluss zwischen AG und Dritten.
- Auch bedingte Provisionsansprüche (z. B. bei Ausführung/Nichtausführung des Geschäfts) begründen Kaug, sofern die Bedingung später eintritt.
- Der volle Provisionsanspruch wird ohne zeitanteilige Aufteilung (Zwölftelung) zugrunde gelegt, selbst wenn Teile der Vermittlung vor dem Kaug-Zeitraum lagen.
c) Begründung des Gerichts:
- Arbeitsentgelt-Qualität: Provisionen sind leistungsabhängige Vergütungen und damit Arbeitsentgelt.
- Entstehungszeitpunkt: Der Anspruch entsteht mit dem Vertragsabschluss, nicht erst mit der Ausführung.
- Bedingte Ansprüche: Die spätere Erfüllung der Bedingung (z. B. Geschäftsausführung) lässt den Anspruch rückwirkend entstehen.
- Keine Zwölftelung: Der Gesetzeswortlaut sieht keine zeitanteilige Kürzung vor; der volle Anspruch ist maßgeblich, sofern er im Kaug-Zeitraum oder später bedingt entsteht.
Relevanz: Die Entscheidung klärt die Einbeziehung von Provisionen in den Kaug-Anspruch und betont die Unteilbarkeit des Provisionsanspruchs für die Berechnung.