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Fazit/Kurzzusammenfassung: Ein Versicherungsmakler (VM), der aus Gefälligkeit und ohne Vergütungserwartung für einen Versicherungssuchenden tätig wird, kann dennoch rechtliche Verpflichtungen eingehen, deren Verletzung Schadenersatzansprüche auslösen kann. Entscheidend ist, ob sein Handeln nach objektiver Betrachterweise als verbindlich gewollt erscheint und der Versicherungssuchende dies so verstanden hat.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Versicherungssuchender verlangt Schadenersatz von einem Versicherungsmakler (VM), der für ihn ohne Vergütung und aus Gefälligkeit tätig wurde. Der Anspruch könnte sich aus einer vertragsähnlichen Rechtsbeziehung ergeben, falls der VM durch sein Handeln eine Rechtspflicht begründet hat.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass auch eine unentgeltliche, gefällige Tätigkeit eines VM Rechtsverpflichtungen auslösen kann, wenn sein Handeln objektiv als verbindlich gewollt interpretiert werden kann und der Versicherungssuchende dies so verstanden hat.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt seine Entscheidung darauf, dass nicht der subjektive Wille des VM, sondern der objektive Eindruck seines Handelns maßgeblich ist. Wenn ein objektiver Betrachter den VM als rechtlich verpflichtet ansieht und der Versicherungssuchende dies ebenfalls so auffasst, entsteht eine Rechtsbindung – selbst ohne Vergütungserwartung. Eine solche Verbindung kann bei Pflichtverletzung Schadenersatzansprüche begründen.