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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Hamm, 09.02.1987 - 18 U 110/86

VERFAHRENSINFORMATIONEN

zu den fünf Schranken der Dispositionsfreiheit des U vgl. Anm. 55.2 zu BGH, 26.11.1984 - Opel 1 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Einstellung der Belieferung eines Lagers durch den Unternehmer einer vorherigen Kündigung des Handelsvertretervertrags bedarf, wenn die Lagerunterhaltung rechtlicher Bestandteil des Vertrags ist.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (aus dem HVV) verlangt vom vertretenen Unternehmer (U), dass dieser die Belieferung eines Lagers nicht einseitig einstellen darf, da die Lagerunterhaltung vertraglich vereinbart sei.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Einstellung der Lagerbelieferung einer vorherigen Kündigung des Handelsvertretervertrags bedarf, wenn die Unterhaltung des Lagers rechtlicher Bestandteil des Vertrags ist.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass die Lagerunterhaltung als integraler Bestandteil des Handelsvertretervertrags anzusehen ist. Daher kann der Unternehmer die Belieferung nicht einseitig beenden, ohne den Vertrag selbst zu kündigen. Eine solche einseitige Maßnahme würde die vertraglichen Rechte des Handelsvertreters verletzen.

KI INHALT
Einstellung der Lagerbelieferung im Handelsvertretervertrag erfordert vorherige Kündigung durch den Unternehmer.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Einstellung der Belieferung des Lagers bedarf Kündigung des HVV
Auslieferungslager des HV
Lagervertrag
Lagerhaltung
Auslieferung
Grenzen der Dispositionsfreiheit des U
unzulässige Teilkündigung der Lagerhaltungsabrede eines HVV
Lager
FUNDSTELLE
HVR Nr. 670
NORM
§ 89 HGB
REDAKTION
GERICHT
OLG Hamm
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
09.02.1987
AKTENZEICHEN
18 U 110/86
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
08.11.2018