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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LG Augsburg, 18.02.2000 - 1 O 2675/99

VERFAHRENSINFORMATIONEN

rkr.; Berufungsurteil OLG München, 20.07.2000

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landgericht Augsburg entscheidet über den Anspruch eines Handelsvertreters (HV) auf Erteilung eines Buchauszugs durch den Unternehmer (U) gemäß § 87c Abs. 2 HGB sowie über die Wirksamkeit eines Ausschlusses des Ausgleichsanspruchs (AA) und einer Remissionsgebühr-Regelung im Handelsvertretervertrag (HVV). Der Buchauszugsanspruch ist zulässig und muss alle provisionsrelevanten Geschäfte detailliert ausweisen. Der Ausschluss des AA ist unwirksam, während die Remissionsgebühr-Regelung wirksam ist.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Kläger (HV) verlangt von Beklagtem (U) die Erteilung eines Buchauszugs für den Zeitraum 1.1.1995 bis 31.8.1996 gemäß § 87c Abs. 2 HGB. Der Buchauszug soll alle Geschäfte enthalten, aus denen dem HV Provision zusteht.
  • Zudem geht es um die Wirksamkeit folgender Vereinbarungen im HVV:
  1. Ausschluss des Ausgleichsanspruchs (AA) nach Vertragsende (Juni 1996).
  2. Remissionsgebühr von DM 30 pro Rückgabe, die mit der Provision verrechnet wird.

b) Was hat das Gericht entschieden?

  1. Buchauszugsanspruch:

    • Der Antrag des HV ist zulässig, da er hinreichend bestimmt ist.
    • Der U muss einen vollständigen Buchauszug erteilen, der alle provisionspflichtigen Geschäfte inkl. Stornierungsgründe enthält. Provisionsabrechnungen reichen nicht aus, wenn sie keine vollständige Überprüfung der Provisionen ermöglichen.
  2. Ausschluss des Ausgleichsanspruchs (AA):

    • Die Vereinbarung zum Ausschluss des AA ist unwirksam, da sie gegen den Unabdingbarkeitsgrundsatz (§ 89b Abs. 4 Satz 1 HGB) verstößt.
  3. Remissionsgebühr:

    • Die Regelung zur Remissionsgebühr ist wirksam und hält der Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG stand. Die Grundsätze des OLG Hamm (1989) zu unzulässigen Vorausleistungen des HV sind hier nicht anwendbar.

c) Begründung des Gerichts:

  • Buchauszug: Der Anspruch entsteht allein durch das Verlangen des HV. Der Auszug muss alle relevanten Daten enthalten, um dem HV die Überprüfung seiner Provisionen zu ermöglichen.
  • AA-Ausschluss: § 89b Abs. 4 HGB erklärt den AA für zwingend; ein vertraglicher Ausschluss ist daher nichtig.
  • Remissionsgebühr: Die Gebühr ist angemessen und benachteiligt den HV nicht unangemessen. Sie dient der Abwicklung von Rückgaben und ist nicht mit unzulässigen Vorleistungen (wie Schulungskosten) vergleichbar.
KI INHALT
Buchauszugsanspruch des Handelsvertreters ist zulässig, wenn er hinreichend bestimmt ist. Ein Buchauszug muss alle provisionspflichtigen Geschäfte enthalten, inkl. Stornierungsgründe. Provisionsabrechnungen ersetzen keinen Buchauszug, wenn sie unvollständig sind. Ausschluss des Ausgleichsanspruchs im HVV ist unwirksam. Remissionsgebühr-Regelung im HVV hält der AGB-Kontrolle stand.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Buchauszugsklage
hinreichend bestimmter Antrag
Bestimmtheit
Klageantrag
Antrag
Voraussetzungen des Buchauszuges
Abrechnungen als Buchauszug
Vereinbarung über den Ausschluss des AA im Voraus
Remissionsgebühr
FUNDSTELLE
EversOK*
NORM
§ 87 c Abs. 1 HGB
§ 87 c Abs. 2 HGB
§ 89 b Abs. 4 Satz 1 HGB
§ 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG
§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO
REDAKTION
Evers
GERICHT
LG Augsburg
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
18.02.2000
AKTENZEICHEN
1 O 2675/99
ECLI
LIEFERUNG
01.04.2000
ÄNDERUNG
10.06.2026 11:56:05