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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 07.12.1994 - VIII ZR 153/93 – Fax-Sendeprotokoll –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen OLG Frankfurt, 29.04.1993 - 15 U 279/91 -; LG Kassel, 29.10.1991 - 12 O 923/90 -

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

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OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass ein „OK“-Vermerk im Sendeprotokoll eines Faxes kein Beweis für den tatsächlichen Zugang des Telefaxschreibens beim Empfänger ist. Der Sender kann sich daher nicht allein auf diesen Vermerk verlassen, um den Zugang nachzuweisen.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? - Wer: Der Sender eines Telefaxes (Kläger) will den Zugang des Faxes beim Empfänger (Beklagter) beweisen. - Was: Er beruf sich darauf, dass der „OK“-Vermerk im Sendeprotokoll des Faxgeräts den Zugang bestätige. - Woraus: Aus dem automatischen Sendebericht seines Faxgeräts.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH stellt klar, dass der „OK“-Vermerk keinen ausreichenden Beweis für den Zugang des Faxes darstellt. Der Sender muss den Zugang daher auf andere Weise (z. B. durch Empfangsbestätigung des Empfängers oder Zeugen) nachweisen.

c) Begründung des Gerichts: - Der „OK“-Vermerk bestätigt lediglich, dass das Fax technisch fehlerfrei versendet wurde (z. B. keine Übertragungsstörungen). - Er sagt nichts darüber aus, ob das Fax beim Empfänger tatsächlich angekommen ist (z. B. könnte das Empfangsgerät defekt oder das Papier alle gewesen sein). - Für den rechtlichen Zugang (nach § 130 BGB) ist entscheidend, dass das Fax in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist – wofür der „OK“-Vermerk allein nicht ausreicht.

Relevanz: Die Entscheidung betont, dass technische Sendebestätigungen nicht mit rechtlichem Zugang gleichzusetzen sind. Für den Nachweis des Zugangs sind weitere Beweismittel erforderlich.

KI INHALT
Aussagekraft eines "OK"-Vermerks im Fax-Sendebericht bei Streit über den Zugang eines Telefaxschreibens.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Fax-Sendeprotokoll
STICHWORT
Zugang eines Telefaxes
"OK"-Vermerk
Bedeutung des Sendeberichts
NORM
§ 144 ZPO
§ 286 ZPO
§ 130 BGB
REDAKTION
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
07.12.1994
AKTENZEICHEN
VIII ZR 153/93
ECLI
LIEFERUNG
01.05.2002
ÄNDERUNG
26.04.2021