Vorinstanzen OLG Frankfurt, 29.04.1993 - 15 U 279/91 -; LG Kassel, 29.10.1991 - 12 O 923/90 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass ein „OK“-Vermerk im Sendeprotokoll eines Faxes kein Beweis für den tatsächlichen Zugang des Telefaxschreibens beim Empfänger ist. Der Sender kann sich daher nicht allein auf diesen Vermerk verlassen, um den Zugang nachzuweisen.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? - Wer: Der Sender eines Telefaxes (Kläger) will den Zugang des Faxes beim Empfänger (Beklagter) beweisen. - Was: Er beruf sich darauf, dass der „OK“-Vermerk im Sendeprotokoll des Faxgeräts den Zugang bestätige. - Woraus: Aus dem automatischen Sendebericht seines Faxgeräts.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH stellt klar, dass der „OK“-Vermerk keinen ausreichenden Beweis für den Zugang des Faxes darstellt. Der Sender muss den Zugang daher auf andere Weise (z. B. durch Empfangsbestätigung des Empfängers oder Zeugen) nachweisen.
c) Begründung des Gerichts: - Der „OK“-Vermerk bestätigt lediglich, dass das Fax technisch fehlerfrei versendet wurde (z. B. keine Übertragungsstörungen). - Er sagt nichts darüber aus, ob das Fax beim Empfänger tatsächlich angekommen ist (z. B. könnte das Empfangsgerät defekt oder das Papier alle gewesen sein). - Für den rechtlichen Zugang (nach § 130 BGB) ist entscheidend, dass das Fax in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist – wofür der „OK“-Vermerk allein nicht ausreicht.
Relevanz: Die Entscheidung betont, dass technische Sendebestätigungen nicht mit rechtlichem Zugang gleichzusetzen sind. Für den Nachweis des Zugangs sind weitere Beweismittel erforderlich.