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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Wuppertal entschied, dass ein Unternehmer (U) seinem Alleinvertriebsberechtigten Schadensersatz schuldet, wenn er den Vertrag ohne Einhaltung der Kündigungsfrist nach Schweizer Recht (Art. 418 q OR) fristlos auflöst. Ein Anspruch auf Kundschaftsentschädigung nach Art. 418 u OR besteht jedoch nicht.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Alleinvertriebsberechtigte verlangt von dem Unternehmer (U) Schadensersatz wegen der plötzlichen Einstellung der Belieferung und fristlosen Auflösung des Vertragsverhältnisses. Die Parteien haben Schweizer Recht als maßgeblich vereinbart, daher sind die Ansprüche nach dem Schweizer Obligationenrecht (OR) zu beurteilen.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht hat festgestellt, dass der Unternehmer schadensersatzpflichtig ist, weil er den Vertrag ohne Beachtung der Kündigungsfrist nach Art. 418 q OR fristlos aufgelöst hat. Gleichzeitig hat es einen Anspruch auf Kundschaftsentschädigung gemäß Art. 418 u OR abgelehnt.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt sich auf die Schweizer Rechtslage und folgt dabei einer Entscheidung des Schweizer Bundesgerichts (BGE 82 II, 246). Danach ist die fristlose Auflösung des Vertrags ohne Einhaltung der Kündigungsfrist schadensersatzbegründend. Allerdings steht dem Alleinvertriebsberechtigten kein Anspruch auf Kundschaftsentschädigung zu, da die Voraussetzungen des Art. 418 u OR nicht erfüllt sind.