VERFAHRENSINFORMATIONEN
Vorinstanz LG Saarbrücken, 15.02.2005 - 15 O 177/04 -; der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Die Rechtssache habe weder grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) noch erfordere die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).