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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Amtsgericht Flensburg entschied am 04.11.1975 (Az. 8 C 446/75), dass Provisionsforderungen eines Handlungsgehilfen vom Risikoausschluss für Handelsvertreter (§ 4 Abs. 1 lit. f ARB) erfasst werden. Damit sind solche Forderungen nicht durch die Rechtsschutzversicherung gedeckt.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Handlungsgehilfe (möglicherweise Versicherungsnehmer) begehrt von seiner Rechtsschutzversicherung die Übernahme der Kosten für die Durchsetzung von Provisionsforderungen. Die Versicherung verweigert die Leistung mit der Begründung, dass solche Forderungen unter den Ausschluss für Handelsvertreter (§ 4 Abs. 1 lit. f ARB) fallen.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht gab der Rechtsschutzversicherung recht: Provisionsforderungen eines Handlungsgehilfen unterliegen dem Risikoausschluss für Handelsvertreter in den ARB. Somit besteht kein Versicherungsschutz für diese Forderungen.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht interpretierte den Begriff Handelsvertreter in § 4 Abs. 1 lit. f ARB weit und erstreckte den Ausschluss auch auf Provisionsforderungen von Handlungsgehilfen. Es sah keine Notwendigkeit, zwischen Handelsvertretern und Handlungsgehilfen zu differenzieren, da beide Gruppen ähnliche provisionsbasierte Ansprüche geltend machen können. Die ARB sollten hier eine klare Abgrenzung schaffen, die auch Handlungsgehilfen einbezieht.