Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 24.04.1986 - I ZR 83/84 – Unfallversicherungen –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen OLG Oldenburg, 15.03.1984 - 1 U 160/83 -; LG Osnabrück, 09.05.1983 - 2 H O 173/82 -

zu der Entscheidung vgl. auch Küstner, VW 02, 1024

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass ein Versicherungsvertreter (VV) nur dann einen Provisionsanspruch nach § 92 Abs. 3 HGB für prämienerhöhende Änderungen (z. B. Erhöhung von Versicherungssummen) an ursprünglich von ihm vermittelten Verträgen hat, wenn er an der Änderung fördernd mitwirkt oder ein wirtschaftlicher Zusammenhang zum Erstgeschäft besteht. Ein solcher Zusammenhang fehlt, wenn die Änderung nur durch neue Werbetätigkeit erreicht wird.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Versicherungsvertreter (VV) verlangt von einem Versicherungsunternehmen (VU) Provision für prämienerhöhende Änderungen (z. B. Erhöhung von Versicherungssummen oder Vertragslaufzeiten) an ursprünglich von ihm vermittelten Versicherungsverträgen. Er stützt seinen Anspruch auf § 92 Abs. 3 HGB, der Provisionsansprüche für Nachgeschäfte regelt.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH verneint den Provisionsanspruch des VV, wenn dieser nicht fördernd an der Vertragsänderung mitgewirkt hat. Ein Anspruch besteht nur, wenn:

  1. der VV an der Änderung aktiv mitwirkt oder
  2. ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen dem ursprünglichen und dem geänderten Vertrag besteht. Ein wirtschaftlicher Zusammenhang liegt nicht vor, wenn die Änderung nur durch neue Werbetätigkeit (z. B. Überredung des Kunden) zustande kommt. Dies gilt insbesondere, wenn die Änderung weder auf einer einseitigen Erklärung des VU noch auf einer vertraglichen Duldungspflicht des Versicherungsnehmers (VN) beruht.

c) Begründung des Gerichts:

  • § 92 Abs. 3 HGB setzt voraus, dass der VV die Vertragsänderung ursächlich gefördert hat. Anders als bei Handelsvertretern (§ 87 Abs. 1 Satz 1, 2. Var. HGB) wird beim VV keine Fortwirkung der Ursächlichkeit unterstellt.
  • Eine bloße Kausalität (z. B. dass der Vertrag ohne die ursprüngliche Vermittlung nicht bestanden hätte) reicht nicht aus.
  • Ein wirtschaftlicher Zusammenhang besteht nur, wenn die Änderung automatisch aus dem ursprünglichen Vertrag folgt (z. B. durch vertragliche Pflichten oder einseitige Erklärungen des VU). Bei aktiver Werbetätigkeit für die Änderung fehlt dieser Zusammenhang.

Relevante Beispiele aus dem Urteil:

  • Kein Anspruch: Erhöhung der Versicherungssumme durch neue Überzeugung des Kunden (kein wirtschaftlicher Zusammenhang).
  • Anspruch möglich: Automatische Anpassung aufgrund vertraglicher Klauseln oder einseitiger Erklärung des VU.
KI INHALT
Ein Versicherungsvertreter hat nur dann Anspruch auf Provision bei prämienerhöhenden Vertragsänderungen, wenn er aktiv mitwirkt oder ein wirtschaftlicher Zusammenhang zum ursprünglichen Vertrag besteht – reine Werbetätigkeit reicht nicht.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Unfallversicherungen
STICHWORT
Vermittlungsprovision des VV
Tätigkeitsprovision
tätigkeitsunabhängiger Provisionsanspruch des VV
Abschlussprovision ohne weitere Tätigkeit des VV
Voraussetzung eines Provisionsanspruchs des VV für Folgegeschäfte
Folgevertrag
Nachversicherung
Provision
Dynamikprovision
Unfallversicherung
Mitursächlichkeit des ursprünglichen VV bei der Vermittlung späterer prämienerhöhender Vertragsänderungen durch Dritte
Erhöhung der Versicherungssumme
enger wirtschaftlicher Zusammenhang
Ausnahme
Sinn und Zweck der Kundenschutzprovision
FUNDSTELLE
EversOK
MDR 87, 111
BB 86, 2091
DB 86, 2431
LM Nr. 3 zu § 92 HGB
EWiR § 92 HGB 1/86, 1007 (v. Hoyningen-Huene)
DRspr II (210) 338 b
BGHWarn 1986, Nr. 133
ZfS 86, 369 LS
EBE/BGH 86, 420 LS
NORM
§ 92 Abs. 3 HGB
§ 87 Abs. 1 Satz 1 HGB
§ 87 Abs. 1 Satz 1, 1. Var. HGB
§ 87 Abs. 1 Satz 1, 2. Var. HGB
§ 87 HGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
24.04.1986
AKTENZEICHEN
I ZR 83/84
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
24.07.2026 13:12:18