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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 07.03.1962 - VIII ZR 9/61

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass die stillschweigende Anwendung deutschen Rechts durch die Parteien in einem Streit über einen deutsch-italienischen Obstkauf als Indiz für deren mutmaßlichen Willen zur Geltung deutschen Rechts gewertet werden kann. Die fehlende Einwendung gegen die Anwendung deutschen Rechts durch das Landgericht stützt diese Annahme.


a) Wer will was von wem woraus? In einem Rechtsstreit über den Abschluss eines Warenkaufs (italienisches Obst) zwischen zwei Parteien führen beide Seiten ausschließlich deutsche Rechtsvorschriften an und erörtern diese. Keine der Parteien wendet sich dagegen, dass das Landgericht das deutsche Recht anwendet.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH hält es für möglich, dass in diesem Verhalten ein entscheidender Anhaltspunkt dafür liegt, dass die Anwendung deutschen Rechts dem mutmaßlichen Willen der Vertragspartner entspricht.

c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht argumentiert, dass die stillschweigende Akzeptanz der Anwendung deutschen Rechts durch beide Parteien – insbesondere durch das Nichtbestreiten der Anwendung durch das Landgericht – als Indiz für den mutmaßlichen Parteiwillen gewertet werden kann. Dies gilt insbesondere im Kontext des deutsch-italienischen Obsthandels, wo die Frage der Schriftform relevant ist.

KI INHALT
Partien eines deutsch-italienischen Obstkaufs unterstellen sich durch Anwendung deutschen Rechts im Prozess mutmaßlich diesem Recht, auch ohne ausdrückliche Vereinbarung.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
nachträgliche Rechtswahl
FUNDSTELLE
LM Nr. 17 zu Art. 7 ff. EGBGB (deutsches internationales Privatrecht)
MDR 62, 564
NORM
Art. 7 EGBGB
REDAKTION
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
07.03.1962
AKTENZEICHEN
VIII ZR 9/61
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
02.08.2018