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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Celle, 25.11.1992 - 11 U 181/91 – Lebensversicherungen im Sammelinkasso –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

rkr.; Revision mit Beschluss vom 08.12.1993 - VIII ZR 19/93 - nicht zur Entscheidung angenommen; Vorinstanz LG Göttingen, 09.07.1991 - 3 O 72/90 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Celle hat entschieden, dass ein Versicherungsvertreter (VV) keinen Ausgleichsanspruch (AA) nach § 89b Abs. 5 HGB für Lebensversicherungsverträge erhält, die nach Beendigung seines Vertreterverhältnisses im Rahmen eines Sammelinkassos abgeschlossen wurden. Solche Verträge gelten als Neuabschlüsse und stehen nicht in einem engen wirtschaftlichen Zusammenhang mit der ursprünglichen Rahmenvereinbarung.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Versicherungsvertreter (VV) verlangt von einem Versicherungsunternehmen (VU) einen Ausgleichsanspruch (AA) nach § 89b Abs. 5 HGB für Lebensversicherungsverträge, die nach Beendigung seines Vertreterverhältnisses im Rahmen eines Sammelversicherungsvertrages (Sammelinkasso) abgeschlossen wurden. Der VV stützt seinen Anspruch darauf, dass diese Verträge wirtschaftlich mit seiner früheren Tätigkeit zusammenhängen.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Celle hat den Anspruch abgelehnt. Die nach Beendigung des Vertreterverhältnisses geschlossenen Lebensversicherungsverträge sind keine Fortsetzung oder Erweiterung der vom VV vermittelten Rahmenvereinbarung, sondern selbstständige Neuabschlüsse. Daher besteht kein enger wirtschaftlicher Zusammenhang, der einen Ausgleichsanspruch begründen würde.

c) Begründung des Gerichts:

  • Grundsatz: Ein AA nach § 89b Abs. 5 HGB setzt voraus, dass der VV neue Verträge vermittelt oder bestehende erweitert hat. Nachträgliche Abschlüsse bleiben grundsätzlich unberücksichtigt, es sei denn, sie stehen in einem engen wirtschaftlichen Zusammenhang mit den vom VV vermittelten Verträgen (z. B. bei Vertragserhöhungen oder gleichartigen Folgeverträgen).
  • Sammelversicherungsverträge sind lediglich Rahmenvereinbarungen über Inkasso und Vorzugskonditionen. Die einzelnen Versicherungsverträge kommen erst durch individuelle Abschlüsse der Versicherungsnehmer zustande, die auch bei anderen VU hätten abgeschlossen werden können.
  • Im Gegensatz zu echten Gruppenversicherungsverträgen (wo neue Mitglieder automatisch durch Gruppenzugehörigkeit mitversichert werden) erfordert ein Sammelinkasso aktive Vertragsabschlüsse der Versicherungsnehmer. Der bloße Anreiz durch günstige Konditionen reicht nicht aus, um einen engen wirtschaftlichen Zusammenhang zu bejahen.
  • Die nachträglich abgeschlossenen Lebensversicherungen sind keine Fortsetzung, sondern Neuabschlüsse, die der VV nicht mehr beeinflusst hat.

Rechtliche Einordnung: Das Gericht stützt sich auf die Rechtsprechung des BGH (u. a. BGHZ 34, 310 – GdF Wüstenrot 1), wonach ein AA nur bei unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Tätigkeit des VV gerechtfertigt ist. Dies ist bei Sammelinkassoverträgen nicht der Fall.

KI INHALT
Versicherungsvertreter erhalten Ausgleichsanspruch nur für neue Verträge oder wesentliche Erweiterungen. Sammelversicherungsverträge gelten nicht als Fortsetzung, da einzelne Verträge separat abgeschlossen werden müssen. Neuabschlüsse nach Vertragsende sind keine ausgleichspflichtigen Erweiterungen.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Lebensversicherungen im Sammelinkasso
STICHWORT
Lebensversicherungsverträge mit Sammelinkasso
AA des VV
Grundsätze zur Berechnung des AA: Anspruch auf Provision für Folgeverträge
wirtschaftlicher Zusammenhang
Sammelversicherungsvertrag
Gruppenversicherung
Gruppenversicherungsvertrag
Direktversicherung
FUNDSTELLE
EversOK
NORM
§ 89 a Abs. 5 HGB
§ 89 b HGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
OLG Celle
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
25.11.1992
AKTENZEICHEN
11 U 181/91
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
13.05.2026 16:24:24