zustimmend Ankele, Handelsvertreterrecht, § 92 Rz. 29
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landgericht Hamburg hat entschieden, dass ein Versicherungsvertreter (VV) nicht das Recht hat, ein Versicherungsunternehmen (VU) an der bisher praktizierten Einzelinkasso-Methode festzuhalten, wenn das VU zu einer wirtschaftlicheren Form des Prämieneinzugs (hier: Abbuchungsverfahren) wechseln möchte.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Versicherungsvertreter (VV) bestreitet das Recht eines Versicherungsunternehmens (VU), vom bisher geübten Einzelinkasso (individuelle Zahlungseingänge) auf das wirtschaftlichere Abbuchungsverfahren umzustellen. Der VV berief sich darauf, dass er einen Inkassoauftrag habe, der das VU an der bisherigen Methode festhalte.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landgericht Hamburg hat die Klage des VV abgewiesen und festgestellt, dass der Inkassoauftrag kein Recht begründet, das VU an der bisherigen Einzelinkasso-Methode festzuhalten. Das VU darf somit auf das Abbuchungsverfahren umsteigen.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht argumentierte, dass der Inkassoauftrag allein keine bindende Wirkung entfaltet, die das VU daran hindert, zu einer effizienteren und wirtschaftlich sinnvolleren Methode des Prämieneinzugs zu wechseln. Die bisherige Praxis begründe keinen Anspruch des VV auf Beibehaltung dieser Methode.