Vorinstanz ArbG Frankfurt, 26.08.1991 - 15 Ca 51/91 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landesarbeitsgericht Hessen hat entschieden, dass ein Sekretär einer Gewerkschaft als bevollmächtigt gilt, arbeitsrechtliche Ansprüche eines Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber zur Wahrung einer tariflichen Ausschlussfrist geltend zu machen.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitnehmer (AN), der Mitglied einer Gewerkschaft ist, lässt durch einen Sekretär dieser Gewerkschaft arbeitsrechtliche Ansprüche gegenüber seinem Arbeitgeber (AG) geltend machen. Die Frage war, ob der Sekretär nach der Verkehrsanschauung im Arbeitsleben als bevollmächtigt anzusehen ist, um diese Ansprüche zur Wahrung einer tariflichen Ausschlussfrist zu erheben.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landesarbeitsgericht Hessen hat entschieden, dass der Sekretär der Gewerkschaft als bevollmächtigt anzusehen ist, die Ansprüche des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber geltend zu machen, um die tarifliche Ausschlussfrist zu wahren.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass nach der Verkehrsanschauung im Arbeitsleben ein Sekretär einer Gewerkschaft als bevollmächtigt gilt, arbeitsrechtliche Ansprüche der Mitglieder gegenüber dem Arbeitgeber geltend zu machen. Dies gelte insbesondere zur Wahrung von Fristen, wie etwa tariflichen Ausschlussfristen.