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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LG Frankfurt/Main, 04.10.2001 - 3/10 O 61/01

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Frankfurt/Main entscheidet, dass ein Versicherungsvertreter (VV) vom Unternehmer (U) einen Buchauszug über alle provisionspflichtigen Geschäfte verlangen kann, sofern die begehrten Angaben für die Provisionsberechnung erforderlich sind. Der Buchauszug muss spezifische Details wie Eintrittsalter oder Prämienänderungen enthalten, beschränkt sich aber auf vom U vorliegende Unterlagen. Bei streitiger Vertragsbeendigung kann der VV den Auszug bis zum Kündigungsmonat beanspruchen.


a) Wer will was von wem woraus? Der Versicherungsvertreter (VV) verlangt von dem Unternehmer (U) einen Buchauszug gemäß §§ 92 Abs. 2, 87c Abs. 2 HGB über alle Geschäfte, für die ihm eine Provision nach § 87 HGB zusteht. Der Anspruch bezieht sich insbesondere auf Details wie das Eintrittsalter bei Lebensversicherungen oder Änderungen bei Aufstockungsversicherungen.


b) Was hat das Gericht entschieden?

  1. Der VV hat Anspruch auf den Buchauszug, wenn die begehrten Angaben für die Provisionsermittlung erforderlich sind – selbst wenn er keinen schriftlichen Vertrag oder Berechnungsdetails vorlegt, solange der U die Berechtigung der Angaben nicht bestreitet.
  2. Der Buchauszug muss konkrete Angaben enthalten:
    • Eintrittsalter bei Lebensversicherungen,
    • Zeitpunkt und Umfang von Prämienänderungen bei Aufstockungsversicherungen.
  3. Bei strittiger Kündigung des Agenturvertrags kann der VV den Auszug bis Ende des Kündigungsmonats (November) verlangen, da noch nach Vertragsende eingereichte Anträge provisionspflichtig sein können.
  4. Der Buchauszug beschränkt sich auf vom U vorliegende Unterlagen – der U muss sich keine zusätzlichen Informationen (z. B. von Schwestergesellschaften) beschaffen.
  5. Kein Anspruch besteht auf Angaben zu Änderungen/Stornierungen, wenn diese nicht aus den Unterlagen des U hervorgehen.

c) Begründung des Gerichts:

  • Erforderlichkeit der Angaben: Orientiert sich an der BGH-Rechtsprechung (BGH, 21.03.2001, ZIP 2001, 876), wonach der Buchauszug alle für die Provisionsberechnung relevanten Daten umfassen muss.
  • Keine Ausweitung auf Dritte: Der Grundsatz, dass ein U sich Unterlagen von Schwestergesellschaften beschaffen muss (BGH, Axa Colonia I), gilt nicht, wenn der U selbst als VV tätig ist.
  • Zeitliche Grenze: Bei unsicherer Vertragsbeendigung wird der Auszug bis zum Kündigungszeitpunkt gewährt, um mögliche Nachwirkungen (z. B. verspätet eingereichte Anträge) abzudecken.
  • Keine Pflicht zur Beschaffung externer Daten: Der Buchauszug ist ein Auszug aus den Büchern des U und kann sich nicht auf nicht vorliegende Umstände erstrecken.
KI INHALT
Buchauszugsanspruch eines Versicherungsvertreters nach §§ 92 Abs. 2, 87c Abs. 2 HGB: Umfasst alle provisionspflichtigen Geschäfte, inkl. Eintrittsalter bei Lebensversicherungen und Prämienänderungen bei Aufstockungen. Kein Anspruch auf nicht vorliegende Daten oder Stornierungen. Bei Vertragsende bis November möglich, wenn Provisionen noch anfallen können.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Anspruch des VV auf Buchauszug
Unmöglichkeit
Hauptvertreter
FUNDSTELLE
EversOK*
NORM
§ 84 Abs. 3 HGB
§ 87 c Abs. 2 HGB
§ 92 Abs. 2 HGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
LG Frankfurt/Main
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
04.10.2001
AKTENZEICHEN
3/10 O 61/01
ECLI
LIEFERUNG
01.12.2001
ÄNDERUNG
15.07.2026 12:19:45