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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Bielefeld hat am 28.06.1982 (Aktenzeichen: 16 O 192/81) entschieden, dass bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs (AA) eines Versicherungsvertreters (VV) dessen Altersversorgung anzurechnen ist.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Versicherungsvertreter (VV) begehrt von seinem ehemaligen Arbeitgeber (vermutlich eine Versicherung) den Ausgleichsanspruch (AA) – eine finanzielle Abfindung für die während der Tätigkeit aufgebauten Kundenbeziehungen und Provisionsansprüche.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht hat festgestellt, dass bei der Berechnung des AA die Altersversorgung des VV (z. B. betriebliche Rente) anzurechnen ist. Dies mindert den Anspruch.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht stützt sich auf die Grundsätze zur Berechnung des AA, die eine Anrechnung anderer Versorgungsleistungen (wie der Altersversorgung) vorsehen, um eine Doppelte Begünstigung des VV zu vermeiden. Die Altersversorgung stellt eine Gegenleistung für die Tätigkeit dar und ist daher bei der Berechnung des AA zu berücksichtigen.