vgl. dazu FG München, 16.05.1995 LS 1 m.w.N.
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Finanzgericht Niedersachsen entschied am 29.09.1994, dass Eigenprovisionen, die ein Versicherungsvertreter (VV) für den Abschluss eigener Versicherungen erhält, als Betriebseinnahmen steuerlich zu behandeln sind. Damit folgte es der Rechtsprechung des FG Saarland und widersprach den Entscheidungen der FG Münster und Hessen.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Versicherungsvertreter (VV) streitet mit dem Finanzamt darüber, ob Provisionen für den Abschluss eigener Versicherungen (Eigenprovisionen) als private Einnahmen oder als Betriebseinnahmen (und damit steuerpflichtig) zu qualifizieren sind. Der VV begehrt die Anerkennung als private Einkünfte, während das Finanzamt die steuerliche Erfassung als Betriebseinnahmen fordert.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das FG Niedersachsen entschied, dass Eigenprovisionen eines VV als Betriebseinnahmen gelten. Damit sind sie der gewerblichen Tätigkeit des VV zuzuordnen und unterliegen der Besteuerung als betriebliche Einkünfte.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht stützte sich auf die Rechtsprechung des FG Saarland (04.02.1992) und argumentierte, dass die Eigenprovisionen in unmittelbarem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des VV stehen. Die Gegenauffassung der FG Münster (1991) und Hessen (1983), die Eigenprovisionen als private Einnahmen einstuften, wurde ausdrücklich abgelehnt. Die Entscheidung betont die wirtschaftliche Einheitlichkeit der Tätigkeit des VV: Auch wenn er Versicherungen für sich selbst abschließt, handelt er im Rahmen seiner gewerblichen Betätigung als Versicherungsvermittler.