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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BFH, 04.08.1976 - I R 145/74

VERFAHRENSINFORMATIONEN

zu der Entscheidung vgl. Herden, BB 86, 1694; v. Wallis, DStZ/A 76, 447; Trimpop, FR 77, 111; Offerhaus, StBp 76, 267

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BFH entscheidet, dass vor der rechtlichen Entstehung des Provisionsanspruchs gezahlte Provisionsvorschüsse eines Unternehmers an seine Handelsvertreter als Anzahlungen zu aktivieren sind, nicht als Rechnungsabgrenzungsposten oder Herstellungskosten. Die Aktivierungspflicht besteht unabhängig davon, wie der Handelsvertreter die Vorschüsse steuerlich behandelt.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Beteiligte: Unternehmer (U) und Handelsvertreter (HV) im Rahmen eines Handelsvertretervertrags (HVV).
  • Streitgegenstand: Die bilanzielle Behandlung von Provisionsvorschüssen, die der U vor Entstehung des Provisionsanspruchs an den HV zahlt.
  • Der U möchte wissen, ob diese Vorschüsse als Rechnungsabgrenzungsposten, Herstellungskosten oder Anzahlungen zu aktivieren sind.

b) Was hat das Gericht entschieden?

  • Die Provisionsvorschüsse sind als „Anzahlungen“ zu aktivieren (§ 151 Abs. 1 AktG 1965, § 131 Abs. 1 A III 7 AktG 1937).
  • Eine Aktivierung als Rechnungsabgrenzungsposten oder Herstellungskosten ist unzulässig.
  • Die Aktivierungspflicht gilt unabhängig davon, ob der HV seine Leistung bereits erbracht hat, solange der Leistungserfolg (Ausführung des Geschäfts durch den Dritten) noch aussteht.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Entstehung des Provisionsanspruchs:

    • Nach §§ 87, 87a HGB entsteht der Anspruch erst mit Abschluss und Ausführung des Geschäfts durch den Dritten.
    • Vorher gezahlte Beträge sind keine endgültigen Provisionen, sondern Vorschüsse (§ 87a Abs. 1 Satz 2 HGB).
  2. Ablehnung anderer Aktivierungsmöglichkeiten:

    • Rechnungsabgrenzung: Der BFH hat den Grundsatz der einheitlichen Behandlung schwebender Geschäfte aufgegeben (BFH, 19.06.1973 – I R 206/71).
    • Herstellungskosten: Immaterielle Wirtschaftsgüter dürfen nur bei entgeltlichem Erwerb aktiviert werden (§ 153 Abs. 3 AktG 1965, § 5 Abs. 2 EStG).
    • Einzelkosten des Vertriebs: Nicht aktivierungsfähig (BFH, 19.06.1973 – I R 206/71).
  3. Anzahlungen als korrekte Lösung:

    • Anzahlungen sind Vorleistungen auf schwebende Geschäfte und müssen stets aktiviert werden (BFH, 16.05.1973 – I R 186/71).
    • Selbst wenn der HV seine Leistungshandlung abgeschlossen hat, aber der Leistungserfolg (Ausführung durch Dritten) noch aussteht, liegen Vorleistungen vor.
    • Die steuerliche Behandlung durch den HV ist für die Bilanzierung des U irrelevant.
  4. Symmetrie in der Bilanzierung:

    • Der U aktiviert die Vorschüsse als geleistete Anzahlungen.
    • Der HV muss sie korrespondierend als erhaltene Anzahlungen passivieren.

Relevante Rechtsgrundlagen:

  • §§ 87, 87a HGB (Provisionsanspruch)
  • § 151 Abs. 1 AktG 1965, § 131 AktG 1937 (Aktivierung von Anzahlungen)
  • § 5 Abs. 2 EStG, § 153 Abs. 3 AktG 1965 (Aktivierungsverbot für immaterielle Wirtschaftsgüter)
KI INHALT
Provisionsvorschüsse an Handelsvertreter sind vom Unternehmer als Anzahlungen zu aktivieren, da der Provisionsanspruch erst mit Ausführung des Geschäfts entsteht. Keine Rechnungsabgrenzung oder Aktivierung als Herstellungskosten möglich.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Steuerbilanz
Bilanz
Bilanzierung
Provisionsvorschuss
Aktivierung
gleistete Anzahlung
Passivierung
erhaltene Anzahlungen
FUNDSTELLE
BFHE 119, 468
BStBl. II, 76, 675
VW 76, 1371
HVuHM 76, 1235
HVR Nr. 501
InfStW 80, 159 m.Anm. Reichel
NORM
§ 5 EStG
§ 5 Abs. 2 EStG
§ 87 Abs. 1 HGB
§ 87 a Abs. 1 Satz 2 HGB
§ 87 a Abs. 1 Satz 3 HGB
§ 87 a Abs. 3 HGB
§ 266 Abs. 3 Abs. chnitt C.3. HGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
BFH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
04.08.1976
AKTENZEICHEN
I R 145/74
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
03.02.2026 10:44:58