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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LAG Berlin, 03.06.1986 - 3 Sa 27/86

VERFAHRENSINFORMATIONEN

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Berlin entscheidet, dass ein Arbeitgeber (AG) von einem Arbeitnehmer (AN) den Arbeitnehmeranteil an nachgezahlten Sozialversicherungsbeiträgen erstattet verlangen kann, wenn rückwirkend ein Arbeitsverhältnis festgestellt wird. Der Anspruch ist jedoch durch § 395 Abs. 2 RVO begrenzt. Der AG handelt nicht schuldhaft, wenn er vertretbar von keinem Arbeitsverhältnis ausging – selbst bei abweichender Gerichtsentscheidung oder fehlendem Heranziehungsbescheid der Krankenkasse. Streitigkeiten hierüber sind vor den Arbeitsgerichten zu klären, inklusive Rückforderungsansprüche für freiwillige Zuschüsse.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitgeber (AG) verlangt vom Arbeitnehmer (AN) die Erstattung des Arbeitnehmeranteils an nachgezahlten Sozialversicherungsbeiträgen (§ 670 BGB), nachdem rückwirkend der Bestand eines Arbeitsverhältnisses in einem Statusverfahren festgestellt wurde.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das LAG Berlin bejaht den Erstattungsanspruch des AG gegen den AN für den Arbeitnehmeranteil, unterwirft diesen aber den Beschränkungen des § 395 Abs. 2 RVO (z. B. Verjährung oder Ausschlussfristen). Zudem klärt es, dass der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für solche Streitigkeiten – auch bei Rückforderungsansprüchen für freiwillige Zuschüsse – gegeben ist.

c) Begründung des Gerichts:

  • Der AG hat kein Verschulden, wenn er vertretbar davon ausging, dass kein Arbeitsverhältnis bestand.
  • Selbst wenn ein Arbeitsgericht vereinzelt anders entscheidet oder die Krankenkasse nach einer Betriebsprüfung keinen Heranziehungsbescheid erlässt, ändert dies nichts an der Vertretbarkeit der AG-Auffassung.
  • Die Nachzahlung der Sozialversicherungsbeiträge durch den AG führt zu einem Aufwendungsersatzanspruch gegen den AN für dessen Anteil (§ 670 BGB), der jedoch durch sozialversicherungsrechtliche Regelungen (hier § 395 Abs. 2 RVO) begrenzt wird.
KI INHALT
Arbeitgeber hat Erstattungsanspruch gegen Arbeitnehmer für nachgezahlte Sozialversicherungsbeiträge bei rückwirkender Feststellung eines Arbeitsverhältnisses, sofern kein Verschulden vorliegt. Rechtsweg zu Arbeitsgerichten auch für Rückforderungen.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
AA bei rückwirkender Feststellung eines Arbeitsverhältnisses
Erstattungsanspruch des AG
Sozialversicherungsbeiträge
Sozialversicherungsbeitrag
FUNDSTELLE
BB 86, 1779
NORM
§ 670 BGB
§ 395 Abs. 2 RVO
REDAKTION
GERICHT
LAG Berlin
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
03.06.1986
AKTENZEICHEN
3 Sa 27/86
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
01.12.2001