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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Berlin entscheidet, dass ein Arbeitgeber (AG) von einem Arbeitnehmer (AN) den Arbeitnehmeranteil an nachgezahlten Sozialversicherungsbeiträgen erstattet verlangen kann, wenn rückwirkend ein Arbeitsverhältnis festgestellt wird. Der Anspruch ist jedoch durch § 395 Abs. 2 RVO begrenzt. Der AG handelt nicht schuldhaft, wenn er vertretbar von keinem Arbeitsverhältnis ausging – selbst bei abweichender Gerichtsentscheidung oder fehlendem Heranziehungsbescheid der Krankenkasse. Streitigkeiten hierüber sind vor den Arbeitsgerichten zu klären, inklusive Rückforderungsansprüche für freiwillige Zuschüsse.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitgeber (AG) verlangt vom Arbeitnehmer (AN) die Erstattung des Arbeitnehmeranteils an nachgezahlten Sozialversicherungsbeiträgen (§ 670 BGB), nachdem rückwirkend der Bestand eines Arbeitsverhältnisses in einem Statusverfahren festgestellt wurde.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das LAG Berlin bejaht den Erstattungsanspruch des AG gegen den AN für den Arbeitnehmeranteil, unterwirft diesen aber den Beschränkungen des § 395 Abs. 2 RVO (z. B. Verjährung oder Ausschlussfristen). Zudem klärt es, dass der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für solche Streitigkeiten – auch bei Rückforderungsansprüchen für freiwillige Zuschüsse – gegeben ist.
c) Begründung des Gerichts:
- Der AG hat kein Verschulden, wenn er vertretbar davon ausging, dass kein Arbeitsverhältnis bestand.
- Selbst wenn ein Arbeitsgericht vereinzelt anders entscheidet oder die Krankenkasse nach einer Betriebsprüfung keinen Heranziehungsbescheid erlässt, ändert dies nichts an der Vertretbarkeit der AG-Auffassung.
- Die Nachzahlung der Sozialversicherungsbeiträge durch den AG führt zu einem Aufwendungsersatzanspruch gegen den AN für dessen Anteil (§ 670 BGB), der jedoch durch sozialversicherungsrechtliche Regelungen (hier § 395 Abs. 2 RVO) begrenzt wird.