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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BAG, 27.02.1990 - 3 AZR 213/88

VERFAHRENSINFORMATIONEN

vgl. dazu auch BAG, 09.11.1973 LS 1 m.w.N.

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG entscheidet, dass eine Ausgleichsquittung Versorgungsansprüche und -anwartschaften nur dann erfasst, wenn diese Rechte ausdrücklich und unmissverständlich genannt werden.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitnehmer (Kläger) macht Versorgungsansprüche gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber (Beklagten) geltend, obwohl er zuvor eine Ausgleichsquittung unterzeichnet hat. Streitig ist, ob die Quittung auch Versorgungsansprüche und -anwartschaften umfasst.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entscheidet, dass die Ausgleichsquittung Versorgungsansprüche und -anwartschaften nicht erfasst, da diese Rechte in der Quittung nicht ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet wurden.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass eine Ausgleichsquittung nur dann wirksam auf Versorgungsrechte verzichten lässt, wenn diese explizit und zweifelsfrei in der Quittung aufgeführt sind. Eine pauschale Formulierung reicht nicht aus, um den Verzicht auf solche Ansprüche zu umfassen. Dies dient dem Schutz des Arbeitnehmers, da Versorgungsansprüche oft von besonderer Bedeutung sind.

KI INHALT
Ausgleichsquittung erfasst Versorgungsansprüche nur bei ausdrücklicher und unmissverständlicher Bezeichnung.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Ausgleichsquittung
Abgeltungsklausel
NORM
§ 133 BGB
§ 157 BGB
REDAKTION
GERICHT
BAG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
27.02.1990
AKTENZEICHEN
3 AZR 213/88
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
21.03.2019