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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 27.09.1965 - VII ZR 210/63

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entschied, dass ein Angestellter persönlich für ein Verschulden bei Vertragsverhandlungen (culpa in contrahendo) haften kann, wenn er eigenverantwortlich handelt und der Geschädigte schutzwürdig ist.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Dritter (Geschädigter) verlangt Schadensersatz von einem Angestellten wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen (§ 280 Abs. 1 BGB a.F., heute § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2 BGB). Der Angestellte hatte im Rahmen seiner Tätigkeit für seinen Arbeitgeber Handlungen vorgenommen, die beim Geschädigten einen Vertrauensschaden verursachten.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH bejaht eine persönliche Haftung des Angestellten neben der Haftung des Arbeitgebers, wenn der Angestellte eigenverantwortlich und mit besonderem Vertrauen des Geschädigten gehandelt hat.

c) Begründung des Gerichts:

  • Der Angestellte habe durch sein Verhalten ein persönliches Vertrauensverhältnis zum Geschädigten begründet.
  • Die Haftung aus culpa in contrahendo (c.i.c.) erfasst nicht nur den Arbeitgeber, sondern auch den Angestellten, wenn dieser eigenverantwortlich und nicht nur als bloßer Erfüllungsgehilfe tätig wurde.
  • Der Geschädigte habe ein schutzwürdiges Interesse daran, dass der Angestellte für sein Fehlverhalten einsteht, insbesondere wenn dieser durch sein Handeln den Anschein von Kompetenz und Verantwortung erweckt habe.

Relevanz: Die Entscheidung stärkt den Schutz des Geschädigten bei Vertragsverhandlungen und erweitert die Haftung auf natürliche Personen, die in eigenverantwortlicher Weise am Vertragsanbahnungsprozess mitwirken.

KI INHALT
BGH zur persönlichen Haftung von Angestellten bei Verschulden in Vertragsverhandlungen – Klärung der Haftungsgrundlagen.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Angestelltenhaftung bei c.i.c.
FUNDSTELLE
NORM
§ 826 BGB
REDAKTION
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
27.09.1965
AKTENZEICHEN
VII ZR 210/63
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
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