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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Zweibrücken entscheidet, dass bei einer Klage auf Feststellung der Rechtmäßigkeit einer gegenüber einem Handelsvertreter ausgesprochenen Kündigung der Streitwert nach § 3 ZPO (freie Schätzung) zu bestimmen ist.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) oder der Auftraggeber (z. B. ein Unternehmen) klagt gegen die andere Partei auf Feststellung, dass die ausgesprochene Kündigung des Handelsvertretervertrags rechtmäßig ist. Die Klage stützt sich auf die rechtliche Bewertung der Kündigung.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Zweibrücken hat entschieden, dass der Streitwert in einem solchen Fall nicht nach festen Kriterien (z. B. dem wirtschaftlichen Wert des Vertrags) bemessen wird, sondern nach § 3 ZPO – also durch freie Schätzung des Gerichts.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt sich auf § 3 ZPO, der vorsieht, dass der Streitwert bei nicht vermögensrechtlichen Ansprüchen oder wenn eine Bewertung schwierig ist, vom Gericht nach billigem Ermessen festgesetzt wird. Da es sich bei der Feststellung der Rechtmäßigkeit einer Kündigung nicht um einen direkt bezifferbaren finanziellen Anspruch handelt, ist eine Schätzung angemessen.