Vorinstanz ArbG Stuttgart, 10.06.1992 - 22 Ca 7099/91 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass der unberechtigte Zugriff eines Arbeitnehmers auf schutzwürdige EDV-Daten des Arbeitgebers eine fristlose Kündigung nach § 626 BGB rechtfertigt.
a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitgeber (AG) begehrt die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber dem Arbeitnehmer (AN) wegen unberechtigten Zugriffs auf geschützte EDV-Daten. Rechtsgrundlage ist § 626 BGB (außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund).
b) Was hat das Gericht entschieden? Das LAG Baden-Württemberg hat die fristlose Kündigung für wirksam erklärt. Der unberechtigte Zugriff des AN auf vertrauliche Daten stellt einen wichtigen Grund dar, der die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigt.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht führt aus, dass der Zugriff auf schutzwürdige Dateien ohne Berechtigung eine schwere Pflichtverletzung des AN darstellt. Solches Verhalten untergrabe das Vertrauensverhältnis zwischen AG und AN nachhaltig und fulmine daher als wichtiger Grund i.S.d. § 626 BGB. Die Kopie der Daten verschärfe die Rechtswidrigkeit zusätzlich.