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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LG Wuppertal, 20.03.2000 - 14 O 101/99

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Wuppertal entschied am 20.03.2000, dass eine Gerichtsstandsvereinbarung in einem Handelsvertretervertrag (HVV) unwirksam ist, wenn der Handelsvertreter (HV) als Minderkaufmann i.S.d. § 4 HGB a.F. den Vertrag schloss. Gleichzeitig bestätigte es die Wirksamkeit einer Provisionsabrede, die nur für Neukunden gilt, sofern keine Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB vorliegt.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) hatte mit einem Unternehmer (U) im Jahr 1997 einen HVV geschlossen. Der HV war dabei als Minderkaufmann i.S.d. § 4 HGB a.F. (alte Fassung) tätig.

  • Streitpunkt 1: Der HV bestreitet die Wirksamkeit der im Vertrag enthaltenen Gerichtsstandsvereinbarung (§ 38 ZPO a.F.).
  • Streitpunkt 2: Der HV beanstandet die Provisionsregelung, die nur für die Gewinnung von Neukunden (Erstbestellungen) gilt, nicht aber für Folgeaufträge von Altkunden.

b) Was hat das Gericht entschieden?

  1. Die Gerichtsstandsvereinbarung ist unwirksam, weil der HV als Minderkaufmann i.S.d. § 4 HGB a.F. nicht die volle Kaufmannseigenschaft besaß und daher nicht wirksam eine solche Vereinbarung treffen konnte.
  2. Die Provisionsabrede ist wirksam, da sie nicht gegen § 138 BGB (Sittenwidrigkeit) verstößt. Der HV hat keine konkreten Anhaltspunkte vorgetragen, die eine unangemessene Benachteiligung oder Sittenwidrigkeit belegen.

c) Begründung des Gerichts:

  • Zur Gerichtsstandsvereinbarung: § 38 ZPO a.F. setzte voraus, dass beide Vertragsparteien Kaufleute i.S.d. HGB sind. Da der HV als Minderkaufmann (§ 4 HGB a.F.) nicht die volle Rechtsfähigkeit eines Kaufmanns besaß, war die Vereinbarung unwirksam.

  • Zur Provisionsabrede: Die Beschränkung der Provision auf Neukunden ist grundsätzlich zulässig, solange sie nicht sittenwidrig ist. Der HV hat keine Umstände dargelegt, die eine unbillige Härte oder Ausbeutung (§ 138 BGB) erkennen lassen. Eine solche Vertragsgestaltung ist im Handelsverkehr nicht ungewöhnlich, insbesondere wenn der HV ausschließlich für die Akquise zuständig ist.

KI INHALT
Gerichtsstandsvereinbarung unwirksam bei HVV mit Minderkaufmann; Provisionsabrede für Neukundengewinnung wirksam, sofern nicht sittenwidrig nach § 138 BGB.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Provisionsansprüche des HV
Abdingbarkeit des Anspruchs auf Folgeprovision
FUNDSTELLE
EversOK*
NORM
§ 38 ZPO
§ 87 Abs. 1 Satz 1, 2. Var. HGB
§ 138 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
LG Wuppertal
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
20.03.2000
AKTENZEICHEN
14 O 101/99
ECLI
LIEFERUNG
01.04.2000
ÄNDERUNG
18.01.2021