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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 07.07.1998 - VI ZR 241/97

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass Rückstellungen des Arbeitgebers für betriebliche Altersversorgung (bAV) als Teil des Arbeitsentgelts anzusehen sind und damit im Schadensfall vom Schädiger erstattet werden können. Die Versorgungszusage selbst ist bereits Bestandteil der Vergütung, nicht erst die spätere Rentenleistung. Rückstellungen und Beiträge an Versorgungsträger sind daher regressfähig.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Wer? Der geschädigte Arbeitnehmer (AN) oder dessen Arbeitgeber (AG) als Regressgläubiger.
  • Was? Erstattung der Rückstellungen für betriebliche Altersversorgung (bAV), die der AG während des Arbeitsverhältnisses bildet, um die Versorgungszusage zu sichern.
  • Von wem? Vom Schädiger (z. B. Unfallverursacher), der für den Verdienstausfall des AN haften muss.
  • Woraus? Aus dem Schadensersatzanspruch (§§ 249 ff. BGB), da die Rückstellungen als Arbeitsentgelt gelten.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH bestätigt, dass:

  1. Versorgungszusagen (mittelbar oder unmittelbar) bereits Bestandteil der Arbeitsvergütung sind – nicht erst die spätere Rente.
  2. Rückstellungen des AG für bAV (z. B. nach § 249 HGB) sowie Beiträge an Versorgungsträger (Pensionskassen, Direktversicherungen) haben Entgeltcharakter.
  3. Diese Aufwendungen sind schadensrechtlich erstattungsfähig und können im Regress gegen den Schädiger geltend gemacht werden.
  4. Der Schaden entsteht bereits mit der Nichtabführung (z. B. bei unterlassenen Rückstellungen), nicht erst im Versorgungsfall.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Arbeitsvertragliche Grundlage:

    • Die Versorgungszusage ist Gegenleistung für erbrachte Dienstleistungen (st. Rspr. von BGH und BAG).
    • Der AG ist vertraglich verpflichtet, die Finanzierung sicherzustellen – sei es durch Beiträge an externe Träger oder durch Rückstellungen.
  2. Gleichstellung von Rückstellungen und Beiträgen:

    • Rückstellungen sind funktional äquivalent zu Prämien an Versicherer: Beide dienen der Erfüllung der Versorgungsverpflichtung.
    • Sie werden versicherungsmathematisch bemessen und sind gesetzlich vorgeschrieben (§ 249 HGB).
  3. Schadensrechtliche Einordnung:

    • Die Rückstellungen sind tatsächliche oder fiktive Aufwendungen des AG zugunsten des AN.
    • Der AN hat einen normativen Schaden, wenn er aufgrund eines Unfalls gehindert ist, diese Entgeltbestandteile zu "verdienen".
  4. Abgrenzung zum Steuerrecht:

    • Steuerlich sind Rückstellungen kein zugeflossener Arbeitslohn (§ 6a EStG).
    • Schadensrechtlich zählt jedoch die wirtschaftliche Zuordnung: Die Rückstellungen dienen der Sicherung arbeitsvertraglicher Ansprüche und sind damit Teil des Bruttoentgelts.
  5. Analogie zu Sozialversicherungsbeiträgen:

    • Vergleichbar mit der Erstattungsfähigkeit nicht abgeführter Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Rentenversicherung (BGHZ 97, 330; 116, 260).
    • Auch hier geht es um entgangenes Entgelt, das der Schädiger ersetzen muss.

Kernaussage: Rückstellungen für bAV sind Arbeitsentgelt und damit im Schadensfall regressfähig – unabhängig von ihrer steuerlichen Behandlung. Der Schädiger muss diese Aufwendungen ersetzen, da sie Teil der vertraglichen Vergütung sind.

KI INHALT
Rückstellungen für betriebliche Altersversorgung gelten als Arbeitsentgelt und sind im Schadensfall regressfähig, da sie der Sicherung der arbeitsvertraglichen Versorgungszusage dienen.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Rückstellungen für betriebliche Altersversorgung als ersatzfähiger Schaden im Regressfall
Versorgungszusage
Entgelt
Betriebstreue
Aufwendungen für die betriebliche Altersversorgung
Regress
NORM
§ 249 BGB
§ 842 BGB
§ 1 BetrAVG
§ 7 BetrAVG
Art. 28 EGHGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
07.07.1998
AKTENZEICHEN
VI ZR 241/97
ECLI
LIEFERUNG
01.03.1999
ÄNDERUNG
08.02.2021