zur AA des HV nach englichem Recht vgl. Hagemeister, Der Handelsvertreter im englischen Recht und seine Ansprüche bei Beendigung des Vertretervertrages, 2003, S. 174 ff. (indemnity), S. 208 ff. (compensation)
Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.
Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.
Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.
Fazit/Kurzzusammenfassung: Ein Absatzmittler, der Waren im eigenen Namen und auf eigene Rechnung vertrieben hat, gilt nicht als Handelsvertreter im Sinne der EG-Richtlinie und hat daher keinen Anspruch auf Entschädigung bei Vertragsbeendigung.
a) Wer will was von wem woraus? Die AMB Imballagi Plastici SRL (vermutlich der Unternehmer) begehrt von Pacflex Ltd. (dem Absatzmittler) die Klärung, ob dieser als Handelsvertreter (HV) anzusehen ist und damit einen Entschädigungsanspruch nach Art. 17 Commercial Agents Regulations (umgesetzt aus Art. 17 EG-Richtlinie) bei Vertragsende geltend machen kann. Pacflex Ltd. vertritt die Auffassung, als HV zu gelten und entsprechend entschädigt zu werden.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Court of Appeal hat entschieden, dass Pacflex Ltd. nicht als Handelsvertreter i. S. d. Art. 1 Abs. 2 EG-Richtlinie (bzw. Art. 2 Abs. 1 Commercial Agents Regulations) anzusehen ist. Daher steht ihm kein Entschädigungsanspruch nach Art. 17 zu.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht stützte sich auf die Legaldefinition des Handelsvertreters: Dieser handelt im Namen und für Rechnung des Unternehmers (Art. 1 Abs. 2 EG-RiLi). Pacflex Ltd. agierte jedoch im eigenen Namen und auf eigene Rechnung – ein typisches Merkmal eines Eigenhändlers (z. B. Händler oder Distributor) und nicht eines HV. Da die Voraussetzungen der Richtlinie nicht erfüllt waren, scheiterte der Anspruch.