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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 11.11.1953 - II ZR 124/53

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

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Fazit: Der BGH entscheidet, dass ein Unternehmer, der seinem Handelsvertreter ein Darlehen für den Kauf eines PKW gewährt und dabei einen Eigentumsvorbehalt vereinbart hat, bei vorzeitiger Beendigung des Handelsvertretervertrags die verrechneten Provisionen zurückzahlen muss, wenn er seine Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt geltend macht.

Zusammenfassung:

a) Wer will was von wem woraus? Der Handelsvertreter (HV) verlangt von dem vertretenen Unternehmer die Rückzahlung der verrechneten Provisionen aus dem Handelsvertretervertrag (HVV), nachdem der Unternehmer seine Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt an einem PKW, den der HV mit einem Darlehen des Unternehmers erworben hat, geltend gemacht hat.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass der Unternehmer die verrechneten Provisionen zurückzahlen muss, wenn er den HVV vorzeitig beendet und seine Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt wahrnimmt.

c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass der Unternehmer durch die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts den HV in eine Situation bringt, in der dieser den PKW nicht weiter nutzen kann. Dies führt dazu, dass der HV die Provisionen nicht mehr verdienen kann. Daher muss der Unternehmer die bereits verrechneten Provisionen zurückzahlen, um den HV nicht ungerechtfertigt zu benachteiligen.

KI INHALT
Unternehmer muss verrechnete Provisionen bei vorzeitiger HVV-Beendigung zurückzahlen, wenn er Rechte aus Eigentumsvorbehalt am finanzierten PKW wahrnimmt.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Anwendung des AbzG auf Darlehen des U an HV
FUNDSTELLE
LM Nr. 4 zu § 6 AbzG
BB 53, 1030
HVR Nr. 20
NORM
§ 6 AbzG
§ 5 AbzG
REDAKTION
Evers
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
11.11.1953
AKTENZEICHEN
II ZR 124/53
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
07.08.2018