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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG München entschied am 29.11.1979 (Az. 6 U 1281/79), dass eine vereinbarte Vertragsstrafe nur unter engen Voraussetzungen herabgesetzt werden kann. Die Herabsetzung setzt voraus, dass die Strafe in einem groben Missverhältnis zur Schwere der Vertragsverletzung und den Folgen für den Gläubiger steht.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Vertragspartner (Schuldner) begehrt die Herabsetzung einer vereinbarten Vertragsstrafe gegenüber dem anderen Vertragspartner (Gläubiger) aus einem Vertragsverhältnis, in dem die Strafe für den Fall einer Vertragsverletzung vereinbart wurde.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG München bestätigte, dass eine Vertragsstrafe grundsätzlich in der vereinbarten Höhe zu zahlen ist. Eine Herabsetzung nach § 343 BGB (damals § 343 BGB a.F.) ist nur möglich, wenn die Strafe unverhältnismäßig hoch ist. Dies ist der Fall, wenn sie in einem groben Missverhältnis zur Bedeutung der Vertragsverletzung und den Interessen des Gläubigers steht.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützte seine Entscheidung auf die gesetzliche Regelung zur Herabsetzung von Vertragsstrafen (§ 343 BGB). Eine Herabsetzung kommt nur in Betracht, wenn die Strafe offensichtlich überzogen ist und der Schuldner dadurch unangemessen benachteiligt wird. Die Beurteilung erfolgt im Einzelfall unter Abwägung der Interessen beider Parteien. bloße Härten oder wirtschaftliche Nachteile des Schuldners reichen nicht aus – erforderlich ist ein grobes Missverhältnis.
Hinweis: Die Entscheidung betont die Vertragsfreiheit der Parteien, schützt aber gleichzeitig vor übermäßigen Belastungen durch unverhältnismäßige Strafen.