Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG München, 29.11.1979 - 6 U 1281/79

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG München entschied am 29.11.1979 (Az. 6 U 1281/79), dass eine vereinbarte Vertragsstrafe nur unter engen Voraussetzungen herabgesetzt werden kann. Die Herabsetzung setzt voraus, dass die Strafe in einem groben Missverhältnis zur Schwere der Vertragsverletzung und den Folgen für den Gläubiger steht.


a) Wer will was von wem woraus? Ein Vertragspartner (Schuldner) begehrt die Herabsetzung einer vereinbarten Vertragsstrafe gegenüber dem anderen Vertragspartner (Gläubiger) aus einem Vertragsverhältnis, in dem die Strafe für den Fall einer Vertragsverletzung vereinbart wurde.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG München bestätigte, dass eine Vertragsstrafe grundsätzlich in der vereinbarten Höhe zu zahlen ist. Eine Herabsetzung nach § 343 BGB (damals § 343 BGB a.F.) ist nur möglich, wenn die Strafe unverhältnismäßig hoch ist. Dies ist der Fall, wenn sie in einem groben Missverhältnis zur Bedeutung der Vertragsverletzung und den Interessen des Gläubigers steht.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützte seine Entscheidung auf die gesetzliche Regelung zur Herabsetzung von Vertragsstrafen (§ 343 BGB). Eine Herabsetzung kommt nur in Betracht, wenn die Strafe offensichtlich überzogen ist und der Schuldner dadurch unangemessen benachteiligt wird. Die Beurteilung erfolgt im Einzelfall unter Abwägung der Interessen beider Parteien. bloße Härten oder wirtschaftliche Nachteile des Schuldners reichen nicht aus – erforderlich ist ein grobes Missverhältnis.


Hinweis: Die Entscheidung betont die Vertragsfreiheit der Parteien, schützt aber gleichzeitig vor übermäßigen Belastungen durch unverhältnismäßige Strafen.

KI INHALT
Bemessung und Herabsetzung einer Vertragsstrafe – Entscheidungsgründe des OLG München zur Berechnung und Anpassung von Vertragsstrafen.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Herabsetzung einer Vertragsstrafe im HVV
FUNDSTELLE
WRP 80, 283
NORM
§ 343 BGB
REDAKTION
GERICHT
OLG München
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
29.11.1979
AKTENZEICHEN
6 U 1281/79
ECLI
ECLI:DE:OLGMUEN:1979:1129.6U1281.79.0A
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
20.12.2018