Vorinstanzen OLG Naumburg, 24.03.2005 - 2 U 129/04 -; LG Halle, 02.09.2004 - 4 O 526/03 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass Schadensersatzansprüche gegen ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen ohne KWG-Erlaubnis nicht der Verjährung nach § 37a WpHG unterliegen. Das Gericht bejaht die Darlegungs- und Beweislast des Unternehmens, das sich auf die Verjährung beruft, hinsichtlich seiner Eigenschaft als Wertpapierdienstleistungsunternehmen.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Geschädigter erhebt Schadensersatzansprüche gegen ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das ohne die nach § 32 Abs. 1 KWG erforderliche Erlaubnis tätig war. Die Ansprüche werden aus der unerlaubten Tätigkeit abgeleitet.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH hat entschieden, dass solche Schadensersatzansprüche nicht der besonderen Verjährungsregelung des § 37a WpHG unterfallen. Zudem muss das Unternehmen, das sich auf die Verjährung nach § 37a WpHG beruft, darlegen und beweisen, dass es als Wertpapierdienstleistungsunternehmen einzustufen ist und nicht zu den Ausnahmetatbeständen des § 2a WpHG gehört.
c) Begründung des Gerichts:
- § 37a WpHG gilt nur für erlaubte Wertpapierdienstleistungsunternehmen. Ein ohne Erlaubnis tätiges Unternehmen kann sich nicht auf diese Verjährungsvorschrift berufen.
- Die Darlegungs- und Beweislast liegt beim Unternehmen, da es die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Norm (hier: seine Eigenschaft als Wertpapierdienstleistungsunternehmen) zu beweisen hat. Dies folgt aus dem Grundsatz, dass jede Partei die für sie günstigen Tatbestandsmerkmale zu beweisen hat.