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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Hamburg, 29.01.1954 - 1 U 354/53

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Hamburg entscheidet, dass der Hauptmakler im Untermaklervertrag frei über seine Geschäfte entscheiden darf – auch zum Nachteil des Untermaklers – solange er nicht arglistig handelt.


a) Wer will was von wem woraus? Ein Untermakler verlangt von einem Hauptmakler seine Provision aus einem gemeinsam durchgeführten Maklergeschäft. Der Streit entzündet sich am Untermaklervertrag, der gesetzlich nicht geregelt ist und daher nach seinem Inhalt sowie Treu und Glauben (§ 242 BGB) zu beurteilen ist.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der Hauptmakler bleibt alleiniger Makler und kann seine Entscheidungen frei treffen, selbst wenn dies die Provision des Untermaklers beeinträchtigt. Er darf sogar auf seinen eigenen Maklerlohn verzichten, ohne dass der Untermakler Anspruch auf seinen Anteil hat.

c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet?

  • Der Untermaklervertrag ist ein Hilfsvertrag, der den Untermakler als bloßen Gehilfen des Hauptmaklers positioniert.
  • Der Hauptmakler ist der Bestimmende und darf sich von seinen eigenen Interessen leiten lassen.
  • Die einzige Grenze seiner Entschließungsfreiheit ist Arglist (vorsätzliche Täuschung oder Schädigung).
  • Das Gericht stützt sich dabei auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RG, JW 16, 585; 18, 301; 29, 3497).
KI INHALT
Untermaklervertrag als Hilfsvertrag zum Maklervertrag: Hauptmakler bleibt bestimmend, Untermakler ist Gehilfe. Entschließungsfreiheit des Hauptmaklers, begrenzt durch Arglist. Keine gesetzliche Sonderregelung, daher Maßstab sind Vertragsinhalt und Treu und Glauben.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Untermaklervertrag
Dispositionsfreiheit des HM gegenüber Untermakler
Hauptmakler
FUNDSTELLE
BB 54, 173
NORM
§ 93 HGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
OLG Hamburg
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
29.01.1954
AKTENZEICHEN
1 U 354/53
ECLI
LIEFERUNG
01.10.1999
ÄNDERUNG
01.04.2026 17:54:23