Vorinstanz ArbG Berlin, 26.01.1996 - 26 Ca 17788/95 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Ein Pharmaberater hat Anspruch auf eine erhöhte Jahresprämie für die durch Betriebsratstätigkeit ausgefallenen Arbeitstage, um Verdienstminderungen zu vermeiden. Das Gericht bestätigte diesen Anspruch, berücksichtigte aber bei der Bemessung, dass das Umsatzergebnis auch durch andere Marketingmaßnahmen des Arbeitgebers beeinflusst wurde.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Pharmaberater (Arbeitnehmer) verlangt von seinem Arbeitgeber (Pharmaunternehmen) eine erhöhte Jahresprämie als Ausgleich für entgangene Verdienstmöglichkeiten, die durch seine Betriebsratstätigkeit und die damit verbundenen ausgefallenen Arbeitstage entstanden sind. Rechtsgrundlage ist der Anspruch auf Verdienstausgleich bei Betriebsratsarbeit (§ 37 Abs. 2 BetrVG).
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin hat entschieden, dass der Pharmaberater tatsächlich einen Anspruch auf eine erhöhte Jahresprämie hat, um die durch die Betriebsratstätigkeit entstandene Verdienstminderung auszugleichen.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht stützte seine Entscheidung auf § 37 Abs. 2 BetrVG, der vorsieht, dass Betriebsratsmitglieder für ihre Tätigkeit keinen finanziellen Nachteil erleiden dürfen. Allerdings müssen bei der Berechnung der Prämie auch andere Faktoren berücksichtigt werden, die das Umsatzergebnis (und damit die Prämie) beeinflussen – insbesondere andere Marketingaktivitäten des Arbeitgebers. Die Prämie darf daher nicht allein auf die individuellen Umsätze des Pharmaberaters abstellen, sondern muss die Gesamtsituation einbeziehen.