Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

LAG Berlin, 28.06.1996 - 6 Sa 37/96

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz ArbG Berlin, 26.01.1996 - 26 Ca 17788/95 -

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Ein Pharmaberater hat Anspruch auf eine erhöhte Jahresprämie für die durch Betriebsratstätigkeit ausgefallenen Arbeitstage, um Verdienstminderungen zu vermeiden. Das Gericht bestätigte diesen Anspruch, berücksichtigte aber bei der Bemessung, dass das Umsatzergebnis auch durch andere Marketingmaßnahmen des Arbeitgebers beeinflusst wurde.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Der Pharmaberater (Arbeitnehmer) verlangt von seinem Arbeitgeber (Pharmaunternehmen) eine erhöhte Jahresprämie als Ausgleich für entgangene Verdienstmöglichkeiten, die durch seine Betriebsratstätigkeit und die damit verbundenen ausgefallenen Arbeitstage entstanden sind. Rechtsgrundlage ist der Anspruch auf Verdienstausgleich bei Betriebsratsarbeit (§ 37 Abs. 2 BetrVG).

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin hat entschieden, dass der Pharmaberater tatsächlich einen Anspruch auf eine erhöhte Jahresprämie hat, um die durch die Betriebsratstätigkeit entstandene Verdienstminderung auszugleichen.

c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht stützte seine Entscheidung auf § 37 Abs. 2 BetrVG, der vorsieht, dass Betriebsratsmitglieder für ihre Tätigkeit keinen finanziellen Nachteil erleiden dürfen. Allerdings müssen bei der Berechnung der Prämie auch andere Faktoren berücksichtigt werden, die das Umsatzergebnis (und damit die Prämie) beeinflussen – insbesondere andere Marketingaktivitäten des Arbeitgebers. Die Prämie darf daher nicht allein auf die individuellen Umsätze des Pharmaberaters abstellen, sondern muss die Gesamtsituation einbeziehen.

KI INHALT
Pharmaberater erhalten für ausgefallene Arbeitstage durch Betriebsratstätigkeit eine erhöhte Jahresprämie zur Vermeidung von Verdienstminderungen, wobei andere Marketingaktivitäten des Arbeitgebers bei der Bemessung zu berücksichtigen sind.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Pharmaberater
Repräsentant
Vergütung für Betriebsratstätigkeit
FUNDSTELLE
ARST 96, 267
AiB 97, 228
AuA 97, 175
SPA 2/97, 6
ArbuR 97, 124 LS
NORM
§ 611 BGB
§ 37 Abs. 2 BetrVG
REDAKTION
GERICHT
LAG Berlin
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
28.06.1996
AKTENZEICHEN
6 Sa 37/96
ECLI
ECLI:DE:LAGBEBB:1996:0628.6SA37.96.0A
LIEFERUNG
01.06.1997
ÄNDERUNG
08.03.2021